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Informationen zum Dokument  BGer 2C_430/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_430/2016 vom 02.02.2017
 
{T 0/2}
 
2C_430/2016
 
 
Urteil vom 2. Februar 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. April 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der 1976 im Kosovo geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste 1989 im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier zunächst eine Aufenthalts- und am 8. März 1994 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1999 heiratete A.________ im Kosovo eine Landsfrau. Aus der Ehe gingen zwei Töchter (geb. 2001 und 2003 hervor). Offenbar reiste die Ehefrau im Oktober 2001 mit der älteren Tochter in die Schweiz ein.
1
A.________ wurde in der Schweiz wiederholt und intensiv straffällig: Seit 1996 musste er insgesamt 33 Mal verurteilt werden. Die Verurteilungen erfolgten zu einem namhaften Teil wegen Strassenverkehrsdelikten, aber auch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise im qualifizierten Bereich), in Umlaufsetzens von Falschgeld, verbotenen Waffentragens, Delikten im Konkurs- und Betreibungsverfahren, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung sowie wegen mehrfachen Betrugs. Insgesamt wurde er zu Freiheitsstrafen von 28 Monaten, zu Geldstrafen von 430 Tagessätzen sowie zu Bussen in Höhe von Fr. 5'510.-- verurteilt. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Juni 2005, mit welchem er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass A.________ während eines relativ kurzen Zeitraums (rund fünf Monate) eine beträchtliche Menge Heroin (zwischen 700 und 750 Gramm Heroingemisch) verkauft und vermittelt bzw. den Versuch hierzu unternommen hat. Ebenfalls hervorzuheben ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Oktober 2014, mit welchem A.________ wegen mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde: Hintergrund dieses Straferkenntnisses bildet der Umstand, dass A.________ trotz seiner desolaten finanziellen Situation mit mehreren Personen Arbeitsverträge abschloss, obwohl ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass er deren Löhne nicht bezahlen kann.
2
Nachdem er bereits am 20. August 1999 sowie am 30. Mai 2006 fremdenpolizeilich verwarnt und ihm die Ausweisung angedroht worden war, widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 7. November 2014 die Niederlassung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die vom Betroffenen hiergegen ergriffenen Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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Hiergegen führt A.________ mit Eingabe vom 13. Mai 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten und stattdessen eine erneute Verwarnung auszusprechen. Das MIKA sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Vernehmlassungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2016 mitgeteilt; innert der angesetzten Frist erfolgte jedoch keine (fakultative) Stellungnahme hierzu. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 erkannte das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
4
 
Erwägung 2
 
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Dies schliesst die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde aus (Art. 113 BGG e contrario). Betreffend die Wegweisung ist demgegenüber die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), so dass hiergegen grundsätzlich die Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Darauf ist jedoch nicht einzutreten, da die Eingabe des Beschwerdeführers keine rechtsgenügliche Verfassungsrüge enthält (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die (zulässige) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich sodann als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist:
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf diverse seiner Beweisanträge nicht eingegangen sei und namentlich darauf verzichtet habe, Steuerunterlagen und Bilanz des Beschwerdeführers beizuziehen und die Strafakten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend den Strafbefehl vom 9. Oktober 2014 zu edieren. Die Rüge ist jedoch unbegründet: Die Steuerunterlagen und die Bilanz des Beschwerdeführers befinden sich in dessen Besitz; es wäre ihm freigestanden, diese Dokumente einzureichen, soweit er daraus etwas zu seinen Gunsten herleiten will. Der Strafbefehl vom 9. Oktober 2014 samt Begründung befindet sich bei den Akten des vorliegenden Verfahrens. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern und aus welchen anderen Teilen der Strafakten sich für die hier interessierende ausländerrechtliche Fragestellung weiterführende bedeutsame Erkenntnisse ergeben sollten.
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2.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Juni 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, so dass er einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Dass das MIKA mit Verfügung vom 30. Mai 2006 auf einen Bewilligungswiderruf verzichtete und stattdessen aus Gründen der Verhältnismässigkeit (nochmals) eine Verwarnung ausgesprochen hat, bedeutet entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass ein späterer Widerruf erst zulässig wäre, falls eine erneute Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgen würde: Erfüllt der Betroffene die Erwartungen nicht, welche die Ausländerbehörde mit der nochmaligen Einräumung einer weiteren Chance verbunden hat, so muss letztere abermals eine Gesamtwürdigung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen vornehmen, wobei sie auch Umstände miteinbeziehen darf (und muss), die sie beim früheren Entscheid für sich alleine als noch nicht ausreichend für einen Bewilligungswiderruf erachtet hat (Urteil 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1 f. m.w.H.; 2C_712/2009 vom 12. April 2010 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.2 f., nicht publ. in BGE 140 II 129). Die Vorinstanz hat die Massnahme stattdessen auf Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG gestützt, wonach ein Bewilligungswiderruf u.a. dann möglich ist, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat. Ob (auch) dieser Widerrufsgrund erfüllt ist, kann bei der vorliegenden Sachlage jedoch offen bleiben, zumal wie aufgezeigt jedenfalls eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegt.
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2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann darauf, dass der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass diese Massnahme aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausführlich, umfassend und sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.
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2.4. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer verwirkten Strafurteile und die beträchtliche Höhe der gegen ihn ausgesprochenen Strafen deuten auf ein erhebliches Verschulden hin und sprechen für eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer von diversen Strafen mit warnendem Charakter (bedingten Gefängnis- und Geldstrafen sowie Bussen) nicht beeindrucken liess und auch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen nicht geeignet waren, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Im Gegenteil: Zwei Drittel der gegen ihn ausgesprochenen Straferkenntnisse ergingen nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung. Zwar sind darunter auch diverse Bussen wegen weniger schwerwiegenden Übertretungen, doch handelt es sich bei den seither ergangenen Verurteilungen auch nicht nur um Bagatelldelikte, wie die letzte Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil seiner Angestellten zeigt. Somit entsteht vom Beschwerdeführer der Eindruck eines besonders uneinsichtigen Delinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hat. Dass der Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt zudem die enorme Anzahl und die Höhe der gegen ihn gerichteten Betreibungen und Verlustscheine, wobei diese vor allem in jüngerer Zeit zugenommen haben: Während per 15. Dezember 2009 noch 39 Betreibungen über rund Fr. 58'800.-- und 22 Verlustscheine über Fr. 47'600.-- verzeichnet waren, bestanden ihm gegenüber gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. September 2014 bereits insgesamt 76 Betreibungen über total Fr. 370'000.-- sowie 100 offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 460'000.--. Auffallend ist dabei die systematisch erscheinende Nichtbezahlung von Steuern, Krankenkassenabrechnungen, Strassenverkehrsabgaben, Bussen und Gerichtsgebühren.
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Erwägung 3
 
Bei dieser Sachlage ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Land mit den öffentlichen Interessen der Schweiz nicht mehr zu vereinbaren, und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit abzuweisen.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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