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Informationen zum Dokument  BGer 8C_853/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_853/2016 vom 01.02.2017
 
{T 0/2}
 
8C_853/2016
 
 
Urteil vom 1. Februar 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 6. Dezember 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2016,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss  Art. 44-48 BGG am 24. Januar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
3
dass auf die lediglich die Begebenheiten und Probleme mit der bisherigen Rechtsvertreterin schildernde und damit offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG beinhaltende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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