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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1174/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1174/2016 vom 01.02.2017
 
6B_1174/2016
 
 
Urteil vom 1. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Frist (Verletzung der Verkehrsregeln), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. September 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 eine Frist angesetzt, um dem Bundesgericht spätestens am 27. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
 
Die Beschwerdeführerin teilte am 26. Oktober 2016 mit, sie werde den Betrag von Fr. 2'000.-- nicht bezahlen. Dieser stehe in keinem Verhältnis zum Vorwurf der nicht nachgewiesenen Geschwindigkeitsübertretung von 4 km/h.
 
Indessen hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Da der Kostenvorschuss auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist und war er nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass am Kostenvorschuss festgehalten werde. Einen Grund dafür, um davon abzusehen, sei nicht erkennbar. Weder widerspreche der Vorschuss dem Gesetz, noch sei ersichtlich, dass sie zu dessen Bezahlung nicht in der Lage wäre. Über die Gerichtskosten werde im Endentscheid befunden.
 
Der Beschwerdeführerin wurde mit separaten Verfügungen vom 31. Oktober und 14. Dezember 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 11. November 2016 bzw. 17. Januar 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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