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Informationen zum Dokument  BGer 9C_801/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_801/2016 vom 30.01.2017
 
{T 0/2}
 
9C_801/2016
 
 
Urteil vom 30. Januar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern vom
 
24. Oktober 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1971 geborene A.________, gelernte kaufmännische Angestellte, seit 1. Januar 1999 bei der B.________ Consulting als Treuhandprokuristin resp. ab 1. Juni 2013 als Treuhandsachbearbeiterin angestellt, meldete sich am 5. Januar 2012 unter Hinweis auf eine Hirnstreifung vom 4. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 22. April 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 7. August 2013 insoweit gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen (Durchführung einer neurologischen Begutachtung und einer BEFAS-Abklärung) und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.
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In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Spital C.________ (Expertise vom 29. Juni 2015), und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).
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3. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, mit dem polydisziplinären asim-Gutachten vom 29. Juni 2015, wonach keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, liege eine beweistaugliche gutachterliche Beurteilung vor. Aus neurologischer Sicht hätten sich die in der Folge der Synkope aufgetretenen neurokognitiven Störungen mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nicht erklären lassen.  Gemäss der Expertise komme für das zerebrale Ereignis vom Mai 2011 differenzialdiagnostisch eine vasovagale oder orthostatische Synkope in Frage. Weniger wahrscheinlich erscheine eine transitorische ischämische Attacke oder ein epileptischer Anfall. Sofern eine transitorische ischämische Attacke vorgelegen hätte, gelte dieser Zustand als vollkommen reversibel. Mithin liege kein objektivierbares organisches Substrat vor, welches die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (rasche Ermüdung, Konzentrationsabfall) hervorzurufen vermöchte. Diese hätten auch im psychosomatischen Teilgutachten keinem psychosomatisch-psychiatrischen Korrelat zugeordnet werden können. Fachärztliche Berichte, die den Befunden der Gutachter widersprächen, lägen keine vor. Einzig der Hausarzt komme zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ohne diese medizinisch fundiert und nachvollziehbar zu begründen. Unter diesen Umständen erübrige sich eine berufliche Abklärung oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des medizinischen Sachverhalts, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Rechtsverweigerung vor, weil sie auf ein mangelhaftes Gutachten abgestellt habe.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die neurologische Austestung während lediglich knapp zwei Stunden sei unzureichend gewesen, habe doch das Kantonsgericht mit Entscheid vom 7. August 2013 eine ganztägige Exploration verlangt. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid eine neurologische Begutachtung verlangt und darauf hingewiesen, dass dabei die Frage nach der Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen längeren Zeitraum im Vordergrund zu stehen habe. Vorgaben zur Dauer der Untersuchung hat sie indes keine gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, zwei Stunden seien unzureichend, um die erhöhte Ermüdbarkeit bzw. die verminderte Belastbarkeit festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die neurologische Untersuchung als auch die psychosomatisch-psychiatrische Untersuchung am 31. März 2015 stattfanden. Mithin erstreckten sich diese zwei Abklärungen über gut viereinhalb Stunden), wobei dies für die Beschwerdeführerin offenbar nicht zu nennenswerten Schwierigkeiten führte. Schliesslich kommt es für den Aussagengehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an, sondern vielmehr darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2).
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4.2.2. Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, die asim-Neurologen hätten sich nicht mit den MRT-Bildern aus dem Jahr 2014 befasst bzw. das neurologische Gutachten basiere auf MRT-Aufnahmen aus dem Jahr 2011. Die neurologischen Gutachter führten aus, "sowohl die akuten Abklärungen im Spital E.________ inkl. Stroke-Abklärung [...] als auch die Verlaufskontrollen mit regelmässigen MRI's aufgrund eines hypophysären Inzidentaloms" seien immer unauffällig gewesen. Weil der Hypophysentumor erst 2013 entdeckt wurde und eine weitere bildgebende Untersuchung im Mai 2014 stattfand, ist offenkundig, dass die Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis der aktuellsten medizinischen Unterlagen abgaben. Fehl geht sodann auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Gutachter selber neue Bildgebungen hätten veranlassen müssen, zumal der behandelnde PD Dr. med. D.________, Chefarzt Neurochirurgie am Spital E.________, in seinem neurochirurgischen Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2014 das Vorliegen stationärer Verhältnisse konstatierte und eine weitere bildgebende Untersuchung erst Anfang 2016 für indiziert hielt.
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4.2.3. Zutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ergebnisse der 2011 und 2012 im Spital E.________ erfolgten neuropsychologischen Testungen seien im neurologischen Gutachten nicht berücksichtigt worden. Diese Untersuchungen ergaben jedoch keine pathologischen Befunde. Vielmehr verwiesen die Neuropsychologen ihrerseits darauf, dass eine neurologische Untersuchung möglicherweise zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte. Ergeben sich demnach aus den neuropsychologischen Testungen keine für die neurologische Begutachtung wesentlichen Elemente, so vermag ihre Nichtberücksichtigung den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens nicht zu mindern. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen im psychosomatischen Teilgutachten gewürdigt,welches in das Gesamtgutachten eingeflossen ist.
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4.2.4. Unbegründet ist sodann die Rüge, die neurologischen Gutachter hätten die weitere Bewusstlosigkeit vom April 2014 unerwähnt gelassen, womit ihr Teilgutachten auch in diesem Punkt nicht umfassend sei. Wie dem Abschnitt "Beurteilung" entnommen werden kann, haben sich die Experten sehr wohl mit der Bewusstlosigkeit vom April 2014 auseinandergesetzt. Im Ergebnis verneinten sie aber einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom Mai 2011, zumal die Bewusstlosigkeit vom April 2014 auf eine kreislaufwirksame gastrointestinale Blutung im Rahmen eines Magengeschwürs zurückzuführen war.
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4.2.5. Zusammenfassend hat damit die Vorinstanz dem asim-Gutachten zurecht Beweiswert zuerkannt. Mithin ist in diesem Punkt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Rechtsverletzung gegeben.
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4.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, indem die IV-Stelle es versäumt habe, den klaren gerichtlichen Auftrag zur Durchführung einer BEFAS-Abklärung umzusetzen, sei sie u.a. in Willkür verfallen und habe eine Rechtsverweigerung begangen sowie Art. 6 EMRK verletzt.
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4.3.1. Der Verwaltung ist im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) ein weites Ermessen hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen einzuräumen. Als instruierende Behörde hat sie sich jedoch an die Vorgaben im Rückweisungsentscheid eines Gerichts zu halten (SVR 2012 IV Nr. 29 S. 119, 9C_203/2011 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.1 und 3.3.1; 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.3.1). Allerdings ist es ausnahmsweise zulässig, von Weisungen in einem Rückweisungsentscheid abzuweichen, falls Ergebnisse einer zufolge eines solchen Entscheids angeordneten Untersuchung weitere Abklärungen als überflüssig erscheinen lassen (erwähnte Urteile 9C_12/2013 E. 3.3.1; 9C_522/2007 E. 3.3). Unter diesem Aspekt ist ein Ermessen der Verwaltung zu bejahen. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ist unter freier Würdigung der Beweise zu prüfen, ob die Verwaltung auf die zusätzlich angeordneten Abklärungen verzichten durfte (erwähntes Urteil 9C_12/2013 E. 3.3.1). Eine Ermessensausübung durch die Verwaltung kann insbesondere dann geboten sein, wenn eine Rückweisung zwecks Vornahme von medizinischen und beruflichen Abklärungen erfolgt, sich dann aber der Sachverhalt bezüglich der funktionellen Einschränkungen der versicherten Person und der ihr angesichts allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch zumutbaren Tätigkeiten bereits aufgrund der Ergebnisse der neuen medizinischen Abklärungen als hinreichend abgeklärt erweist. In einem solchen Fall erübrigen sich berufliche Abklärungen, wenn durch ihre Anordnung keine weiteren Erkenntnisse, sondern bloss eine Verfahrensverlängerung zu erwarten wären (erwähntes Urteil 9C_522/2007 E. 3.3).
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4.3.2. So verhält es sich denn auch im vorliegenden Fall. Nachdem gestützt auf das - infolge des Rückweisungsentscheids vom 7. August 2013 veranlasste - polydisziplinäre asim-Gutachten feststeht, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, waren von einer BEFAS-Abklärung keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die ursprünglich angeordnete Abklärung verzichtet bzw. das Vorgehen der Verwaltung geschützt. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 V 585 nicht publizierte E. 6 des Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015). Von einer willkürlichen Beweiswürdigung und Rechtsverweigerung kann vorliegend nicht die Rede sein.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Januar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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