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Informationen zum Dokument  BGer 2C_4/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_4/2017 vom 30.01.2017
 
{T 0/2}
 
2C_4/2017
 
 
Urteil vom 30. Januar 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen,
 
Steuerjahr 2015,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 24. November 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonale Steueramt St. Gallen den in U.________/SG wohnhaften A.________ am 12. Juli 2016 für das Steuerjahr 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 5'200.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 32'000.-- veranlagte,
 
dass dies zu Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen von Fr. 22.15 führte, sodass der Betrag wegen Geringfügigkeit nicht erhoben wurde,
 
dass der Steuerpflichtige dagegen zunächst Einsprache und sodann Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission führte, die beide auf die Eingabe mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eintraten (Entscheide vom 17. August 2016 und 27. September 2016),
 
dass der Steuerpflichtige alsdann an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gelangte, welches mit Entscheid B 2016/208 vom 24. November 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat, dies nunmehr mangels hinreichender Begründung der Eingabe,
 
dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhebt und diese wie folgt begründet:
 
"Ich bekam eine Steuerrechnung 126 Fr. Das Steueramt hat Fr. 100.-- abgezogen - 100 Franken. Warum schreiben sie nicht. Das AHV-Geld muss man nicht versteuern als Vermögen."
 
dass das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 3. Januar 2017 die formellen Anforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darlegte und ihm die Möglichkeit einräumte, angesichts der noch laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgültige Beschwerde einzureichen, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
 
dass der Steuerpflichtige von der Möglichkeit der Beschwerdeverbesserung keinen Gebrauch machte und dem Bundesgericht lediglich noch mitteilte, wann er das Schreiben vom 3. Januar 2017 in Empfang genommen habe, nämlich am 11. Januar 2017,
 
dass auf die Beschwerde damit - mangels Einreichens einer hinreichenden Begründung innert Frist - durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass mit Blick auf die Umstände von der Verlegung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an den unterliegenden Steuerpflichtigen abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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