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Informationen zum Dokument  BGer 8C_1/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_1/2017 vom 27.01.2017
 
{T 0/2}
 
8C_1/2017
 
 
Urteil vom 27. Januar 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1969 geborene A.________ war seit November 2011 als Holzbaufachmann bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Januar 2013 wurde er beim Beladen eines LKW's von einem Stapler gegen das Fahrzeug gedrückt und erlitt dabei eine indirekte Inguinalhernie links und eine Luxation des Interphalangealgelenks der linken Grosszehe mit Teilruptur des Flexor hallucis. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach sie A.________ mit Verfügung vom 29. Februar 2016 mit Wirkung ab 1. April 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 fest.
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. November 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Ursachen der Schmerzen im Knie und Oberschenkel links abzuklären und ihm eine Rente von mindestens 35 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % auszurichten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. April 2016 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat und dabei namentlich auch, ob der Gesundheitszustand genügend abgeklärt worden ist.
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Die hiefür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere auch zu dem für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, sind im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 und im angefochtenen Entscheid vom 16. November 2016 zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden - abgesehen von den Fussbeschwerden - keine weiteren unfallbedingten hinreichend nachweisbaren Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Sachverhalt erscheine hinreichend abgeklärt und die geltend gemachten Beschwerden im Bereich des linken Knies und Oberschenkels seien durch die Fussverletzung nicht ausreichend strukturell erklärbar. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden, so die Vorinstanz, habe die SUVA zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang verneint. Unter Berücksichtigung der Beschwerden am linken Fuss bestätigte das kantonale Gericht den von der SUVA - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - ermittelten Invaliditätsgrad von 19 %. Ebenfalls bestätigte es die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung.
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3.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Mit den mehrheitlich bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt.
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3.2.1. Bezüglich der erst seit Sommer 2015 beklagten Beschwerden im Bereich des linken Knies und Oberschenkels hat das kantonale Gericht aufgezeigt, dass sie entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sowohl in der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2015 als auch in der Abklärung der Rehaklinik C.________ vom 4. bis 17. November 2015 (Austrittsbericht vom 19. November 2015) berücksichtigt worden sind. Nicht zutreffend ist auch die Behauptung des Versicherten, die SUVA habe in widersprüchlicher Weise die Kausalität verneint, jedoch unterstellt, die Beschwerden an Knie und Oberschenkel seien möglicherweise auf eine Fehlhaltung zurückzuführen. Im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 wurde lediglich die Aussage des Versicherten wiedergegeben, wonach die Schmerzen im linken Knie wahrscheinlich von der Fehlbelastung kämen. In keiner Weise hat die SUVA diesen Zusammenhang hergestellt.
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3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer wiederum eine fehlende Abklärung der psychischen Unfallfolgen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA und das kantonale Gericht auf weitere Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes verzichten durften, wenn allfällige psychische Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen würden. Die SUVA hat die Adäquanz im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 in Anwendung der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung geprüft und verworfen. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Verfahren nicht gerügt und auch keine Argumente vorgebracht, weshalb diese nicht rechtmässig sein sollten. Es hat demnach bei der Feststellung, dass eine allfällige psychische Gesundheitsschädigung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in anspruchsrelevanter Hinsicht beeinträchtige, sein Bewenden.
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3.2.3. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich Ermittlung des Invaliditätsgrades erneut rügt, die Problematik der Sicherheitsschuhe sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden, übersieht er, dass wegen der Schmerzen einerseits und der Notwendigkeit des Tragens spezieller Schuhe andererseits ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % gewährt wurde.
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3.2.4. Soweit schliesslich die Abweisung des Begehrens um eine Integritätsentschädigung gerügt wird, setzt sich der Beschwerdeführer mit der einlässlichen Begründung im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Die geklagten Beschwerden an Knie und Oberschenkel links sowie allfällige psychische Probleme sind - wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt - zu Recht nicht berücksichtigt worden.
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3.3. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
15
4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Januar 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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