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Informationen zum Dokument  BGer 1B_27/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_27/2017 vom 27.01.2017
 
{T 0/2}
 
1B_27/2017
 
 
Urteil vom 27. Januar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2017 des Kreisgerichts St. Gallen, 3. Abteilung.
 
 
In Erwägung,
 
dass der regionale Zwangsmassnahmenrichter des Kreisgerichts St. Gallen dem amtlichen Verteidiger von A.________ mit Schreiben vom 20. Januar 2017 Gelegenheit eingeräumt hat, innert 3 Tagen eine schriftliche Stellungnahme in Sachen Haftentlassungsgesuch A.________ bzw. 2. Verlängerung von Untersuchungshaft einzureichen;
 
dass A.________ in der Folge mit Eingabe vom 25. Januar 2017 das Bundesgericht um unverzügliche Haftentlassung ersucht hat;
 
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen beurteilt (Art. 80 Abs. 1 BGG) und nicht erstinstanzlich tätig werden kann;
 
dass ein letztinstanzlicher kantonaler Haftentscheid weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist;
 
dass somit mangels eines anfechtbaren kantonalen Haftentscheids auf die Eingabe vom 25. Januar 2017 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Eingaben formlos ablegen wird;
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kreisgericht St. Gallen, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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