VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_864/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_864/2016 vom 26.01.2017
 
{T 0/2}
 
9C_864/2016
 
 
Urteil vom 26. Januar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 14. November 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die von A.________ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2016 (betreffend Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) eingereichte Beschwerde vom 12. Dezember 2016 (Poststempel),
1
in die A.________ am 17. Dezember 2016 am Postschalter zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2016, worin darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens am 9. Januar 2017 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
3
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),
4
dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, den anzufechtenden Entscheid einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (9. Januar 2017) nicht nachgekommen worden ist,
5
dass deshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Januar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).