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Informationen zum Dokument  BGer 9C_863/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_863/2016 vom 24.01.2017
 
{T 0/2}
 
9C_863/2016
 
 
Urteil vom 24. Januar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 10. November 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 14. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2016 betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation als unselbständig Erwerbstätiger,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den vollständigen angefochtenen Entscheid bis spätestens am 11. Januar 2017 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erst am 12. Januar 2017 (Poststempel) nachgereicht hat,
3
dass der Mangel der (teilweise) fehlenden Beilage somit nicht innerhalb der gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzten Nachfrist behoben worden ist,
4
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
5
dass zudem die Eingabe vom 14. Dezember 2016 offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG),
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Januar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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