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Informationen zum Dokument  BGer 1C_19/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_19/2017 vom 18.01.2017
 
{T 0/2}
 
1C_19/2017
 
 
Urteil vom 18. Januar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
3. C.A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt A.A.________,
 
Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Einleitung Baubewilligungsverfahren/ Rechtsverweigerung; Rückweisung und Kostenentscheid nach dem Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2016,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 11. Januar 2016 erhob A.A.________ für sich und seine zwei Brüder Beschwerde gegen einen Entscheid des Gemeindebauamts Flims vom 15. Dezember 2015, in welchem die Baubewilligungspflicht für eine auf der Parzelle von D.________ erfolgte Bepflanzung verneint wurde. Mit Urteil vom 10. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 erhob A.A.________ für sich und seine zwei Brüder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2016 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 1C_325/2016).
1
Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Angelegenheit an die Gemeinde Flims zurück, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts abkläre und sodann über die Bewilligungspflicht und gegebenenfalls über die Bewilligungsfähigkeit der streitgegenständlichen Bepflanzung entscheide. In Abweichung der Kostenregelung im Urteil vom 10. Mai 2016 auferlegte das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten je zur Hälfte D.________ und der Gemeinde Flims.
2
 
Erwägung 2
 
D.________ führt mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden neu getroffene Kostenregelung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3
 
Erwägung 3
 
Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
4
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist indessen auch nicht ersichtlich. Mangels entsprechender Ausführungen ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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