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Informationen zum Dokument  BGer 9C_700/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_700/2016 vom 12.01.2017
 
9C_700/2016   {T 0/2}
 
 
Urteil vom 12. Januar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer,
 
Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch SBB AG Human Resources,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. September 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1958 geborene A.________ meldete sich am 16. August 2013 unter Hinweis auf Diabetes, Herzprobleme und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. März 2016.
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. September 2016 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Angelegenheit sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die IV-Stelle zurückzuweisen und ihm ab dem 1. Februar 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 und Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2).
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. E. 1.2 vorne), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2. Der Beschwerdeführer gibt verschiedene neue Unterlagen zu den Akten. Er begründet nicht, weshalb die neu eingereichten Belege im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein sollen. Entsprechend bleiben sie unbeachtlich (vgl. statt vieler Urteil 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 2.2). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sie nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte einbringen können.
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3. Streitig ist einerseits die Ermittlung des Valideneinkommens, anderseits die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie die Frage, ob vom herangezogenen Invaliden- (Tabellen-) Lohn ein Leidensabzug von 10 % zu machen ist. Beim ersten Punkt (Valideneinkommen) handelt es sich um eine Tatfrage, da ihm eine konkrete Beweiswürdigung zu Grunde liegt (vgl. statt vieler Urteil 8C_868/2013 vom 27. Juni 2014 E. 5.1.3); ebenso beim zweiten Punkt (Arbeitsfähigkeit), den die Vorinstanz gleichermassen als Ergebnis einer Beweiswürdigung festgestellt hat (vgl. beispielsweise Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.3). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt - im Rahmen des in E. 1.3 vorne Gesagten - eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage dar (vgl. statt vieler Urteil 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 in fine).
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3.1. Die Vorinstanz ermittelte - in Übereinstimmung mit der Verwaltung - das Valideneinkommen anhand der IK-Auszüge, die mit den Lohnangaben im Fragebogen für Arbeitgebende übereinstimmen würden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es müssten sämtliche Entschädigungen oder Zuwendungen, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis bezogen würden, in das beitragspflichtige Einkommen eingerechnet werden. Indem er indessen lediglich eine eigene Berechnung vornimmt, die durch nichts belegt ist (vgl. E. 2 vorne), und nicht weiter aufzeigt, auf welchen Parametern denn das im Fragebogen angegebene beitragspflichtige Einkommen basiert, vermag er nicht in rechtsgenüglicher Weise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun.
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3.2. Was die von der Vorinstanz festgestellte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, so hält der Beschwerdeführer dem bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Es fehlt sowohl an einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des kantonalen Entscheides als auch an einer Darlegung, weshalb diese offensichtlich unrichtig sind (vgl. E. 1.2 vorne).
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3.3. Hinsichtlich des streitigen Tabellenlohnabzuges kann offenbleiben, ob und inwieweit ein solcher gerechtfertigt ist. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, resultiert selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
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4. Zusammengefasst ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Januar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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