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Informationen zum Dokument  BGer 1C_422/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_422/2016 vom 09.01.2017
 
{T 0/2}
 
1C_422/2016
 
 
Urteil vom 9. Januar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
 
Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ fuhr am 26. Oktober 2015 um 19.46 Uhr einen Personenwagen mit angekoppeltem Transportanhänger auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern, als er einer Polizeipatrouille des Kantons Solothurn auffiel, weil er während rund 200 m mehrmals von der Ideallinie abkam und dreimal gegen die Leit- und Randlinie fuhr. Als sich die Polizei auf der Überholspur neben den Personenwagen begab, konnte sie erkennen, wie A.________ ein weisses A4-Blatt auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtete, wobei er in dieser Zeit rund 150 m zurücklegte.
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B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 27. November 2015 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Vornahme einer die Bedienung des Fahrzeugs erschwerenden Verrichtung zu einer Busse von Fr. 250.--. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und sprach eine Verwarnung aus. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Juli 2016 ab.
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C. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 7. September 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und der ausgesprochenen Verwarnung.
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Das Strassenverkehrsamt, das Kantonsgericht und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a BGG offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht falsch gewürdigt.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und damit die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist anhand der angefochtenen Subsumption im Einzelnen darzutun, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die Beweiswürdigung erweist sich namentlich dann als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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2.3. Der Beschwerdeführer vermag die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht zu entkräften. Er setzt sich damit denn auch nicht substanziiert auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe die von ihm auf der Autobahn gefahrene Geschwindigkeit fälschlicherweise als hoch qualifiziert, obwohl er lediglich - der Situation des gleichzeitigen Fahrens und Anschauens eines Blattes angepasst - ca. 77 km/h gefahren sei, vermag er nicht durchzudringen. Für den Ausgang des Verfahrens ist vielmehr entscheidend, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während rund sieben Sekunden ein A4-Blatt betrachtete, das er auf der Höhe der Mittelkonsole in seiner rechten Hand hielt und dabei mit seinem Fahrzeugzug eine Strecke von rund 150 m zurücklegte. Das Kantonsgericht berechnete daraus eine Fahrgeschwindigkeit von 77 km/h, das es seiner Entscheidfindung zugrunde legte. Dass die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der Geschwindigkeit als hoch nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, belegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit.
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Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, wenn er geltend macht, das Kantonsgericht habe auf die unbewiesene Vermutung abgestellt, dass er bereits zuvor seinen Blick auf das Blatt gerichtet habe und deshalb auf einer Strecke von ca. 200 m von der Ideallinie abgekommen sei. Hierbei übersieht er, dass die Vorinstanz neben dieser - aufgrund der konkreten Umstände ohnehin nicht als offensichtlich unrichtig erscheinenden - Annahme zusätzlich bemerkte, dass er angesichts seiner Fahrweise "zumindest anderweitig abgelenkt" gewesen sein müsse und "seine Aufmerksamkeit nicht wie geboten dem Verkehrsgeschehen" zugewandt habe. Letztlich ist aber auch hier massgeblich, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, auf einer Strecke von rund 200 m innerhalb des Fahrstreifens mehrmals von der Ideallinie abgekommen und gegen die Leit- bzw. Randlinie gefahren zu sein.
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Überdies ist sein Einwand, er habe trotz der Betrachtung des Blattes die Strasse aus dem Augenwinkel sehen können, nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als unhaltbar erscheinen zu lassen. Vielmehr ist aufgrund seines - gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen - nach unten gegen die Mittelkonsole gerichteten Blickes auf das in seiner rechten Hand befindliche Dokument davon auszugehen, dass seine Sicht auf den Verkehr, wenn überhaupt noch vorhanden, so doch empfindlich eingeschränkt war. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.
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3. Streitig ist sodann, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einstufte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Vielmehr liege ein besonders leichter Fall vor, weshalb auf eine Verwarnung zu verzichten sei.
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3.1. Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Gemäss der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
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Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweis).
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3.2. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (vgl. Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil 6P.68/2066 vom 6. September 2006 E. 3.3). Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (vgl. Urteil 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 f.).
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Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d S. 66; Urteile 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1.1; 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3).
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3.3. Das vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, er hätte falls nötig das Blatt jederzeit weglegen können, was beispielsweise beim Trinken, Essen oder Rauchen während der Fahrt nicht möglich sei, vermag nicht zu überzeugen. Er verkennt dabei, dass er das Dokument zur Betrachtung bzw. zum Lesen der sich darauf befindlichen Informationen während längerer Zeit in einer dazu geeigneten Position auf der Höhe der Mittelkonsole still festhalten musste. Dadurch wurde die Verfügbarkeit der haltenden Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert, bei dem davon auszugehen ist, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnten. Sein Verhalten entspricht insoweit dem Ablesen der Daten auf einem in der Hand gehaltenen Navigationsgerät während der Fahrt, bei dem dieses für längere Zeit an einem bestimmten Ort festgehalten werden muss (Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.6). Zudem wandte er durch das Anschauen des Blattes seinen Blick für mehrere Sekunden von der Autobahn und dem Verkehr ab, wodurch er das in jener Verkehrssituation gebotene Mass an Aufmerksamkeit vermissen liess. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Verkehrsaufkommen gemäss Polizeirapport rege und es im Zeitpunkt des Vorfalls bereits recht dunkel war. Aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit, die der Beschwerdeführer unter diesen Umständen walten liess, lag angesichts der auf der Autobahn gefahrenen hohen Geschwindigkeiten die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit Personen- und Sachschaden nahe. Schliesslich schaffte er auch durch seine unkontrollierte, schlangenlinienförmige Fahrweise eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die sich z.B. beim Überholen zu gefährlichen Bremsmanövern veranlasst sehen konnten (Urteil 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5).
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Insofern lässt die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten mindestens eine leicht erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Dass ihn ein leichtes Verschulden trifft, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG bildet, wird nicht in rechtsgenüglicher Weise bestritten.
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3.4. Im Weiteren kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG erkennt werden: Die vom ihm geschaffene objektive Gefährdungslage kann nach dem Vorerwähnten nicht als besonders gering eingestuft werden (vgl. hierzu Urteile 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1; 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.1 f.; 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4; 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3 f.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese durchaus auch Anlass für eine strengere, über eine leichte Widerhandlung hinausgehende Beurteilung hätte geben können (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). Dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 SVG ausgesprochen wurde, erweist sich somit weder als willkürlich noch als unverhältnismässig. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Gleichbehandlungsgebot nichts zu seinen Gunsten ableiten: Es trifft zwar zu, dass das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 21-25 km/h und das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung mit Ordnungsbussen geahndet werden (vgl. Anhang 1 Ziff. 303.3 lit. e und Ziff. 311 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Unzutreffend ist jedoch, dass diese Übertretungen mit der vorliegenden Widerhandlung vergleichbar seien und dass der Beschwerdeführer eine höchstens gleich grosse Gefährdung hervorgerufen habe. Ähnlich wie beim Schreiben einer SMS wird beim Anschauen bzw. Lesen eines auf der Höhe der Mittelkonsole in der Hand gehaltenen Dokuments gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers über mehrere Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage ist aufgrund der Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage oder bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4). Mangels Vergleichbarkeit bestand hier denn auch kein Anlass, das Ordnungsbussenverfahren in analoger Weise auf die vorliegende Widerhandlung anzuwenden (vgl. BGE 114 IV 50 E. 2b S. 53). Ebenso wenig ist von Belang, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse betragsmässig mit jener vergleichbar ist, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ausgesprochen wird (vgl. Urteil 1C_260/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3). Ausserdem vermag auch der Umstand, dass bei einem erneuten Begehen einer gleichartigen Widerhandlung innerhalb der nächsten zwei Jahre ein Führerausweisentzug droht, keine Verfassungswidrigkeit zu begründen.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
 
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