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Informationen zum Dokument  BGer 6B_556/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_556/2016 vom 22.09.2016
 
{T 0/2}
 
6B_556/2016
 
 
Verfügung vom 22. September 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Nichtleisten der Sicherheit,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 20. April 2016.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12. September 2016 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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