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Informationen zum Dokument  BGer 6B_507/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_507/2016 vom 09.08.2016
 
{T 0/2}
 
6B_507/2016
 
 
Urteil vom 9. August 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ und A.________ trafen sich am 21. August 2012. X.________ warf A.________ vor, am Vortag seine Frau B.________ sexuell belästigt zu haben. Er schlug daher A.________ einmal mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser an der Lippe zu bluten begann. A.________ bat dann X.________, ihm und seiner Familie nichts anzutun und sagte, er mache alles, was dieser von ihm verlange. X.________ verlangte daraufhin von A.________ Fr. 5'000.-- und drohte ihm mit dem Tod der Familie. Nachdem die Polizei informiert worden war, kam es am 28. August 2012 zur Übergabe von Fr. 100.--. X.________ forderte die restlichen Fr. 4'900.-- ein, wurde aber von A.________ vertröstet. Danach wurde X.________ von der Polizei angehalten.
1
 
B.
 
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte X.________ am 18. November 2014 der Erpressung und der einfachen Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.--. X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.
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C.
 
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 3. September 2015 das Urteil des Regionalgerichts.
3
 
D.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei eine bedingte Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 50.-- auszusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. In Bezug auf den Tatbestand der Erpressung geht die Vorinstanz von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Dafür sei - mit Blick auf den Strafrahmen und im Vergleich zu den möglich denkbaren Erpressungen - eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung sei das Tatverschulden leicht. Dafür sei eine Geldstrafe von 30 (recte: 24) Tagessätzen angemessen. Die Täterkomponenten seien für beide Tatbestände neutral. Sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe seien die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug erfüllt; die Geldstrafe sei mit einer Busse zu verbinden.
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1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei unvertretbar hoch. In anderen, vergleichbaren Fällen seien wesentlich mildere Strafen verhängt worden. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass er die Erpressung nicht geplant habe. Er habe nur die Absicht gehabt, A.________ wegen seines Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau mittels Schlägen zu bestrafen. Erst als dieser ihm gesagt habe, er werde ihm geben, was er wolle, um nicht geschlagen zu werden, sei er auf die Idee gekommen, von ihm Fr. 5'000.-- zu verlangen. Sein Verschulden sei deshalb als leicht zu qualifizieren. Der Vorschlag, ihm Geld zu geben, sei von A.________ ausgegangen, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass er noch Drohungen gegenüber den Familienangehörigen habe aussprechen müssen, um ihn zu erpressen. Es sei schliesslich strafmindernd zu berücksichtigen, dass er durch die Erpressung keinen finanziellen Vorteil erlangt habe, zumal er die Banknote, die ohnehin nicht A.________ gehört habe, der Polizei zurückgegeben habe.
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
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Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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1.3.2. Die Rüge, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei im Vergleich zu anderen, ähnlichen Fällen zu hoch, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung führen der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen).
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1.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung bereits, dass eine eigentliche Planung, welche auf eine hohe oder schon nur deutlich erhöhte kriminelle Energie schliessen lassen würde, nicht vorliegt. Sie erkennt aber auch, dass der Beschwerdeführer A.________ mit der Tötung seiner Familie gedroht und dessen Angst schamlos ausgenützt habe (Urteil, S. 22 f.). Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die Erpressung nicht geplant gewesen sei, ist daher unbegründet. Indem der Beschwerdeführer vorträgt, er habe A.________ nicht bedroht, entfernt er sich von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne darzulegen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.3.4. Dass der Beschwerdeführer die Hundertfrankennote der Polizei zurück gab, ist ohne Belang, zumal zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 156 StGB eine vorübergehende Schädigung genügt (BGE 123 IV 17 E. 3d mit Hinweisen). Unzutreffend - soweit überhaupt von Bedeutung - ist, dass die Banknote nicht dem Geschädigten gehörte. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass die Polizei eine A.________ gehörende Banknote markierte und ihm nach der Anhaltung des Beschwerdeführers zurückgab (kantonale Akten, pag. 38).
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1.3.5. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie das Tatverschulden in Bezug auf die Erpressung als leicht bis mittelschwer einstuft und dafür eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausspricht.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. August 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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