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Informationen zum Dokument  BGer 5A_340/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_340/2016 vom 15.06.2016
 
{T 0/2}
 
5A_340/2016
 
 
Urteil vom 15. Juni 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland.
 
Gegenstand
 
Grundstücksteigerung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. April 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (ABS 16 87) vom 18. April 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen),
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzungen gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 25. Mai 2016 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügungen vom 6. Mai 2016 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. Mai 2016 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
2
dass ein Gesuch der Beschwerdeführer um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_305/2016 am 7. Juni 2016 unter nochmaliger Säumnisandrohung abgewiesen worden ist,
3
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
4
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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