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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1006/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1006/2015 vom 04.04.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1006/2015
 
 
Urteil vom 4. April 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Vergewaltigung, Freiheitsberaubung usw.; Strafzumessung; stationäre Massnahme; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Schadenersatz und Genugtuung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 6. Juli 2015 zweitinstanzlich der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 4), der Nötigung (Anklageziffer 2) und der Tätlichkeiten (Anklageziffer 6) schuldig (Dispositivziffer 1). Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1) sprach es ihn frei (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig stellte es fest, dass der Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 3) in Rechtskraft erwachsen war. Ebenso hielt es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Anklageziffer 5), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Berechtigung (Nebendossier 2) fest. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 678 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Dispositivziffer 3). Die Ersatzfreiheitsstrafe setzte es auf 3 Tage fest (Dispositivziffer 4). Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe an (Dispositivziffer 5). Dem Grundsatz nach erklärte es X.________ aus dem eingeklagten Ereignis für schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Zur Feststellung des Umfangs dieser Ansprüche verwies es A.________ auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6). Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7). Es auferlegte X.________ die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositivziffer 9) und sprach ihm keine Prozessentschädigung zu (Dispositivziffer 10).
1
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien die Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), Freiheitsberaubung (Anklageziffer 4), Nötigung (Anklageziffer 2) und Tätlichkeiten (Ankageziffer 6) freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen. Die Zivilforderung von A.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Ihm sei für die erlittene Überhaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten des kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien der (kantonalen) Gerichtskasse aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 aufzuheben und die Sache zum Freispruch und zur Neubeurteilung über die Strafzumessung, die allfällige Massnahme, die Zivilforderung, die Haftentschädigung und die Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei in Bezug auf die Zivilansprüche die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie einen Verstoss gegen die Begründungspflicht vor. Er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Tätlichkeiten freizusprechen.
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1.2. Die Vorinstanz gibt zunächst die Beweiswürdigung der ersten Instanz wieder, die sich sehr ausführlich mit dem Aussageverhalten und den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 befasst. Die Vorinstanz erachtet diese Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als in allen Teilen zutreffend und übernimmt sie als eigene. Die Vorinstanz nimmt sodann unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil eine ergänzende eigene Beweiswürdigung vor. Sie verneint eine Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 durch Dritte (Polizei, Frauenhaus, Freund) und schliesst mit einlässlicher Begründung ein Motiv für eine Falschbeschuldigung aus. Sie würdigt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil auch die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Vaters und seiner Schwester, und legt dar, weshalb diese nicht überzeugten. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 könne weder durch die Aussagen des Beschwerdeführers noch durch jene seines Vaters und seiner Schwester erschüttert werden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, so wie in der Anklageschrift umschrieben, zugetragen habe.
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1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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Aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).
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1.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag Willkür nicht zu begründen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein könnte. Er beschränkt sich in weiten Teilen seiner Beschwerdeschrift darauf, seine eigene Sicht darzulegen und vor Bundesgericht zu wiederholen, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hat. Im Rahmen seiner Kritik führt er zahlreiche Einzelpunkte an, die nach seiner Auffassung Anlass für eine andere Beurteilung hätten geben sollen. Namentlich rügt er die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und ihrer Motivlage sowie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer angeblich durch Beeinflussung verfälschten Aussagen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint das angefochtene Urteil in diesen Punkten indes nicht als schlechterdings unhaltbar.
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1.5. Soweit der Beschwerdeführer die personenbezogene Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 infrage zu stellen versucht, vermag er keine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte bei der Beweiswürdigung aufzuzeigen, umso weniger, als die von ihm genannten Gründe keinen Zusammenhang zum Strafverfahren aufweisen und für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die konkreten Anschuldigungen nicht relevant sind. Dass die Beschwerdegegnerin 2 betreffend die Gründe für das Verlassen des Frauenhauses die Unwahrheit gesagt und sich überdies geweigert haben soll, "in einem wesentlichen Punkt" Transparenz zu schaffen, trifft so im Übrigen nicht zu. Die Vorinstanz musste darauf nicht weiter eingehen. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Schadenersatz und Genugtuung beantragte, durfte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil geldwerte Motive bei der Anzeigeerstattung ausschliessen (Entscheid, S. 11). Dass und inwiefern diese Erwägungen unhaltbar sein sollten, ist gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennbar.
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1.6. Die Vorinstanz würdigt das Aussageverhalten und die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der drei Befragungen unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers umfassend (Entscheid, S. 12 ff.). Sie bettet die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 bei eingehender Prüfung in einen schlüssigen Gesamtzusammenhang und verneint eine Tendenz zur Aggravierung betreffend die eingeklagten Sachverhaltskomplexe gemäss den Anklageziffern 1, 2 und 4 (Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Nötigung) mit einleuchtender Begründung (Entscheid, S. 17 ff.). In Bezug auf die angegebene Dauer des Geschlechtsverkehrs stellt sie nachvollziehbar auf die gefühlte Zeitspanne ab (Entscheid, S. 18 f.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den Anklagekomplexen gemäss den Anklageziffern 1, 2 und 4 löst die Vorinstanz ohne Willkür sachlich auf (Entscheid, S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer bezeichnet die Würdigung der Vorinstanz als willkürlich. Er legt vor Bundesgericht indessen nur dar, wie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Einzelnen richtigerweise zu würdigen wären, und zeigt insofern eine andere mögliche Sachverhaltswürdigung auf. Im Ergebnis stellt er seine Beweiswürdigung jener der Vorinstanz gegenüber. Den Nachweis der Unhaltbarkeit ihrer Erwägungen bleibt er schuldig. Damit vermag er das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch denkbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).
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1.7. Die Vorinstanz schliesst mit sachlicher Begründung ein Motiv der Beschwerdegegnerin 2 für eine Falschbelastung aus (Entscheid, S. 14 ff.). Sie verneint ebenso plausibel die Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 durch Dritte (Entscheid, S. 16). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Er listet in der Beschwerde auf, was als allenfalls mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung in Betracht kommen könnte. Er spekuliert, die Beschwerdegegnerin 2 hätte wegen ihrer Familie einen triftigen Grund gebraucht, um die Auflösung des Verlöbnisses zu rechtfertigen. Er weist weiter auf deren aufenthaltsrechtliche Situation hin und mutmasst, Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt würden in vielerlei Hinsicht einen besonderen Schutz geniessen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn auch ein Asylgesuch auf Anraten Dritter gestellt, welches sie offenbar mit erlittener häuslicher und sexueller Gewalt begründet habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Unterstellungen und unbelegten Behauptungen, die für den Nachweis von Willkür nicht ausreichen. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass und inwiefern die Beschwerdegegnerin 2, namentlich im Vorfeld der staatsanwaltlichen Befragung, Beeinflussungen durch Dritte (Polizei, Freund, Frauenhaus) ausgesetzt gewesen sein könnte, die sich auf ihre Aussagen ausgewirkt haben. Eine suggestive Befragung durch die Polizei ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag diesen Vorwurf nicht stichhaltig zu begründen. Er verkennt, dass die von ihm angeführten, angeblich suggestiven Fragestellungen anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung (Fragen 35 und 48) an das in der ersten Einvernahme Gesagte anknüpfen (vgl. kantonale Akten, act. 7/1, S. 5). Aktenkundig ist, dass anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei ein Vorgespräch stattfand, welches nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz im Wesentlichen dazu diente, der Beschwerdegegnerin 2 den Ablauf der Befragung zu erläutern (Entscheid, S. 17 f.). Dass eine Vergewaltigung erst durch entsprechende Beeinflussung der Polizei anlässlich des Vorgesprächs inhaltlich überhaupt zum Thema wurde, durfte die Vorinstanz mangels entsprechender Anhaltspunkte ohne Willkür ausschliessen.
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1.8. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sachlich. Sie gelangt zum Schluss, dessen Aussagen erschöpften sich in Bezug auf den Kern der Anklagevorwürfe weitestgehend in einsilbigen Bestreitungen sowie in undifferenziert wirkenden Aussagen. Sie seien gekennzeichnet von den Bemühungen, sich in einem günstigen Licht darzustellen, und wirkten eingeübt und konstruiert (Entscheid, S. 19 ff.). Die Kritik des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz übersehen hat, dass er den Vergewaltigungsvorwurf bestritten und angegeben hat, nur einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt zu haben (vgl. Entscheid, S. 19 f.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern seine angeblich bescheidenen intellektuellen Fähigkeiten in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen relevant sein könnten.
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1.9. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält vor der Verfassung stand. Die Vorinstanz zeigt unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nachvollziehbar auf, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Sachverhalt habe sich so, wie in der Anklageschrift umschrieben, zugetragen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz durfte erhebliche Zweifel an seiner Schuld verneinen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel ist nicht verletzt. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz gegen die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) verstossen haben könnte. Dass sie sich nicht explizit mit allen Vorbringen befasst, die der Beschwerdeführer vor ihr vorgetragen hat, führt weder zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots. Die Gerichte können sich auf die entscheidrelevanten Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Für die rechtliche Würdigung des willkürfrei als erstellt beurteilten Anklagesachverhalts verweist die Vorinstanz im Übrigen auf die Erwägungen der ersten Instanz. Sie macht diese damit zu ihrer eigenen. Sie beschränkt sich dabei nicht auf eine blosse Verweisung, sondern begründet ihr Urteil bezüglich der Schuldsprüche der Vergewaltigung und Nötigung auch mit eigenen Erwägungen. Das vorinstanzliche Vorgehen ist mit Blick auf Art. 82 Abs. 4 StPO unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2) nicht zu beanstanden.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das psychiatrische Gutachten vom 30. April 2014 basiere mangels Exploration ausschliesslich auf den Akten. Die vorhandenen psychiatrischen Vorgutachten seien indes mindestens rund neun Jahre alt, wobei bereits das Gutachten aus dem Jahre 2006 ein Aktengutachten darstelle. Einzige aktuelle Unterlage bilde der Führungsbericht des Gefängnisses Dielsdorf vom 28. März 2014. Die jüngsten Akten des Justizvollzugs, insbesondere der Schlussbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 8. März 2013 über den Verlauf der Bewährungshilfe und Weisungskontrolle, hätten keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Die Anordnung der Massnahme beruhe mithin auf einer rechtsfehlerhaften Grundlage. Davon abgesehen erweise sich die Massnahme mit Blick auf die verbleibenden Schuldsprüche als unverhältnismässig (Beschwerde, S. 16 f.).
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2.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).
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Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
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Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326).
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2.3. Die Vorinstanz stützt die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf das psychiatrische Gutachten vom 30. April 2014. Der Beschwerdeführer hat sich einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen widersetzt und eine Mitwirkung an der Begutachtung verweigert (Gesprächsabbruch nach 10 Minuten; vgl. kantonale Akten, act. 18/12, psychiatrisches Gutachten vom 30. April 2014, S. 56, 61). Beim Gutachten vom 30. April 2014 handelt es sich mithin um ein Aktengutachten. Grundsätzlich können psychiatrische Gutachten nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten kommt in Frage, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der psychiatrische Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2 f.; Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
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2.4. Der angefragte Sachverständige erachtet eine psychiatrische Begutachtung nach Aktenlage als schwierig, nicht aber als unmöglich. Die Berichte und Befunde der Voruntersuchungen würden im Zusammenspiel mit dem weiteren Aktenmaterial eine ausreichende Beurteilungsgrundlage liefern (vgl. kantonale Akten, act. 18/12, psychiatrisches Gutachten vom 30. April 2014, S. 56). Der Sachverständige stützt sich bei seiner Beurteilung auf die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich inkl. relevante Vollzugsakten, auf die Akten der Jugendanwaltschaft Zürich, auf das psychiatrische Gutachten vom 5. Mai 2005 unter Einschluss der Ergänzungen vom 23. Mai und 4. Dezember 2006 sowie auf das kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten aus dem Jahre 2003/4 einschliesslich psychologisches Ergänzungsgutachten. Es handelt sich dabei nicht nur um Unterlagen/Informationen älteren Datums, die vorwiegend die Zeit des Beschwerdeführers als jungen Erwachsenen sowie Jugendlichen betreffen, sondern auch um solche jüngeren und mittleren Datums (vgl. Führungsbericht des Gefängnisses Dielsdorf vom 28. März 2014; Protokoll des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2011; Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. März 2011; Zeugeneinvernahmeprotokolle aus dem Jahr 2011; Sozialbericht des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 26. Mai 2010 etc.). Damit haben auch aktuelle Entwicklungen Eingang in das Gutachten gefunden. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne Bundesrechtsverletzung auf das die relevanten Verhältnisse umfassend würdigende Aktengutachten abstellen. Von einer unvollständigen oder rechtsfehlerhaften Grundlage kann keine Rede sein. Das Gutachten spricht sich zu allen entscheidrelevanten Fragen betreffend Art. 59 StGB klar und schlüssig aus. Es bildet eine rechtsgenügende Beurteilungsgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB.
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2.5. Die Vorinstanz befasst sich im Rahmen der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit den massgebenden Gesichtspunkten. Dass und inwiefern die Massnahmeanordnung unverhältnismässig sein sollte, ist mit Blick auf die Schwere und die Anzahl der Anlasstaten nicht ersichtlich. Nach dem Gutachten zeigt der psychisch schwer gestörte Beschwerdeführer zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer, auch schwerwiegender Delikte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien ähnlich gelagerte Straftaten wie die vorgeworfenen zu erwarten. Es bestehe ein hohes Risiko für Gewalt- und sexuelle Gewaltdelikte mit Gefährdung insbesondere des familiären Nahbereichs oder enger Kontaktpersonen. Eine Besserung der Kriminalprognose durch eine ambulante Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht nicht realistisch. Die bisher erfolgten vollzugsbegleitenden Behandlungsversuche hätten bei der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers zu kurz gegriffen. Die Vorinstanz hält gestützt auf die gutachterliche Beurteilung alleine eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB für sinnvoll und angezeigt. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB schliesst sie hingegen als nicht ausreichend aus. Die vorinstanzliche Auffassung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach verurteilt. Die angeordneten ambulanten Behandlungen erwiesen sich jeweils nicht als nachhaltig. Dass es ihm gelang, sich nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. Februar 2012 während der Dauer der Probezeit zu bewähren und ihm eine gute Compliance im ambulanten Setting attestiert wurde (vgl. kantonale Akten, act. 57a, Schlussbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 8. März 2013), führt zu keinem andern Ergebnis, zumal er bereits kurz nach Ablauf der Probezeit wieder (teilweise einschlägig) straffällig wurde (Entscheid, S. 34). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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Erwägung 3
 
Die Anträge, es sei eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszufällen und der Beschwerdeführer sei wegen Überhaft zu entschädigen, werden einzig mit den beantragten Freisprüchen begründet. Dasselbe gilt für den Antrag betreffend die Zivilforderung. Da es bei den Verurteilungen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
21
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Kosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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