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Informationen zum Dokument  BGer 8C_116/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_116/2016 vom 29.03.2016
 
{T 0/2}
 
8C_116/2016
 
 
Urteil vom 29. März 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Stephan Müller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt,
 
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1976, ist verheiratet und Mutter zweier Mädchen (geboren 2005 und 2008). Sie absolvierte von 1992 bis 1994 die Ausbildung zur Dentalassistentin, welche sie jedoch nicht abschloss. In der Folge war sie verschiedentlich als Betriebsmitarbeiterin tätig. Am 2. Februar 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle veranlasste medizinische und berufliche Abklärungen, u.a. die Einholung des bidisziplinären Gutachtens vom 27. Dezember 2013 bei Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin sowie für Rheumatologie, und Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Am 21. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs infolge nicht rentenbegründendem Invaliditätsgrad von 37 % in Aussicht. Nachdem A.________ dagegen Einwände erheben liess, führte die IV-Stelle weitere Abklärungen durch und sprach ihr am 29. Oktober 2014 ab 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zu.
1
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. September 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2012 beantragen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Versicherte ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe oder eine Dreiviertelsrente hat. Unbestritten sind dabei die Massgeblichkeit der gemischten Methode, die Aufteilung in 90 % Erwerbs- und 10 % Haushaltstätigkeit sowie das Invalideneinkommen von Fr. 24'154.-.
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Erwägung 3
 
3.1. Vor Bundesgericht ist die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV zur Ermittlung des Valideneinkommens unbestritten. Die Versicherte rügt jedoch, es dürfe nicht auf eine Salärrichtlinie eines einzigen Berufs abgestellt werden; vielmehr sei die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 3, massgebend, so dass ein Valideneinkommen von Fr. 78'223.- resultiere.
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3.2. Art. 26 Abs. 2 IVV lautet in den drei Sprachversionen:
7
"Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde."
8
"Lorsque l'assuré a été empêché par son invalidité d'achever sa formation professionnelle, le revenu qu'il pourrait obtenir s'il n'était pas invalide est le revenu moyen d'un travailleur de la profession à laquelle il se préparait."
9
"Se un assicurato non ha potuto, a cagione dell'invalidità, completare la sua formazione professionale, il reddito che gli si potrebbe attribuire presumendolo non invalido, corrisponde al reddito medio di un lavoratore della professione alla quale egli si preparava."
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3.3. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm in allen drei Amtssprachen ergibt, soll auf die durchschnittlich bezahlten Löhne im gelernten, aber nicht abgeschlossenen Beruf ("profession", "professione") abgestellt werden. Vorliegend hat die Versicherte den Beruf der Dentalassistentin erlernt, ohne allerdings den Berufsabschluss zu erlangen. Massgebend sind somit die Löhne der Dentalassistentinnen und nicht jene, welche in der viel weiter gefassten Branche des Gesundheits- und Sozialwesens bezahlt werden, werden dort doch auch sich vom Beruf der Versicherten wesentlich unterscheidende Tätigkeiten in der Sozialarbeit, Kinderbetreuung, Krankenpflege, Ergotherapie etc. erfasst. Es ist somit nicht bundesrechtswidrig, wenn sich die Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 2 IVV auf die vom Berufsverband (Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO) herausgegebene Salärrichtlinie für Dentalassistentinnen stützt. Mit der Vorinstanz ist demnach von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 64'922.- auszugehen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Versicherte macht geltend, angesichts des Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 sei ihr Invaliditätsgrad analog zum Vorgehen bei Teilzeiterwerbstätigen in der Unfallversicherung zu ermitteln. Somit resultiere für ihr 90 % Pensum ein gewichteter Invaliditätsgrad von 59 %; zuzüglich des gewichteten Invaliditätsgrades von 3 % im Haushaltsbereich ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 62 %, weshalb sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.
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4.2. Gemäss nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
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4.3. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieser Entscheid auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts allenfalls haben wird. Denn selbst wenn der Invaliditätsgrad gemäss Beschwerdeschrift der Versicherten vor Bundesgericht (Ermittlung des Invaliditätsgrades analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen Person in der Unfallversicherung) ermittelt würde, resultiert unter Berücksichtigung der nicht strittigen Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit sowie der unbestrittenen Einschränkung im Haushalt von 26 %, des ebenfalls nicht strittigen vorinstanzlich festgestellten Invalideneinkommens von Fr. 24'154.- sowie des massgebenden Valideneinkommens von Fr. 64'922.- (vgl. E. 3) ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (0.9 x [{Fr. 64'922.- - Fr. 24'154.-} x 100 % : Fr. 64'922.-] + 0.1 x 26 % = 59.12 %; BGE 130 V 121). Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht ab 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. März 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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