VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_62/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_62/2016 vom 17.03.2016
 
{T 0/2}
 
1B_62/2016
 
 
Urteil vom 17. März 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ sich mit Eingabe vom 2. Juli 2015 mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen das kantonale Amt für Justizvollzug (AJV) ans Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wandte und verlangte, das AJV sei anzuhalten, dem richterlichen Entscheid (des Kreisgerichts Werdenberg Sarganserland, vom 22. September 2014) betreffend Besuche seiner Ehefrau "ohne Überwachung..." Nachachtung zu verschaffen;
 
dass das Sicherheits- und Justizdepartement in seiner am 16. Dezem-ber 2015 erstatteten Verfügung zunächst die rechtliche Bedeutung einer Aufsichtsbeschwerde erörterte und sodann nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die dem AJV angelastete Verletzung klaren Rechts sei nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, weshalb kein Handlungsbedarf bestehe und der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben sei;
 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 18. Februar (Postaufgabe: 19. Februar) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt und sein früheres Begehren bestätigt;
 
dass er sodann seine Inhaftierung beanstandet und in Aussicht gestellt hat, beim Bundesgericht werde demnächst auch seine Beschwerde gegen die Haftstrafe eintreffen (betreffend Haftentscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen, vom 11. Februar 2016);
 
dass indes diese Haftbeschwerde innert der bis am 14. März 2016 laufenden Beschwerdefrist nicht eingetroffen ist, hingegen am betreffenden Tag eine gegen die strafrechtliche Verurteilung (wegen schwerer BetmG-Widerhandlung) gerichtete Beschwerde an die straf-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts (s. Verfahren 6B_291/2016);
 
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der am 16. Dezember 2015 ergangenen Departementsverfügung zwar verschiedene Begehren stellt, sich indes mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzung - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, dem Kreisgericht Werdenberg Sarganserland, dem Kantonsgericht St. Gallen (Strafkammer) sowie RA Rainer Niedermann, St. Gallen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).