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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1308/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1308/2015 vom 22.02.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1308/2015
 
 
Urteil vom 22. Februar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Oktober 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 27. Oktober 2015 wegen Fahrens ohne Licht zu einer Busse von Fr. 40.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.
 
 
2.
 
Die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.
 
Der Beschwerdeführer bemängelt ausschliesslich die Beweiswürdigung, ohne dass er darzutun vermag, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Er anerkennt, zur Tatzeit mit seinem Personenwagen durch die Museumsstrasse in Zürich gefahren zu sein, bestreitet jedoch, dies ohne Licht getan zu haben. Die Vorinstanz stützt sich indessen auf die Aussagen von zwei Polizeibeamten, wonach der Beschwerdeführer ohne Licht durch die Museumsstrasse fuhr (Urteil S. 9). Seinen teilweise kaum verständlichen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanz nicht auf die glaubhaften Aussagen zweier Zeugen hätte abstellen dürfen. Videoaufzeichnungen konnten im Übrigen nur deshalb nicht beigebracht werden, weil sie zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ihren Beizug beantragte, bereits gelöscht waren (Urteil S. 6). Dass er diesen Beizug "sofort" und damit rechtzeitig verlangt hätte (Beschwerde S. 1), stellt eine durch nichts belegte Behauptung dar. Unter diesen Umständen aber ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, dass die kantonalen Behörden in diesem Zusammenhang das Recht verletzt hätten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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