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Informationen zum Dokument  BGer 9C_841/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_841/2015 vom 29.01.2016
 
9C_841/2015 {T 0/2}
 
 
Verfügung vom 29. Januar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. med. et lic.iur. Andreas Wildi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung
 
(Spezialitätenliste; dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 27. Januar 2016, worin das Bundesamt für Gesundheit die Beschwerde vom 9. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 zurückzieht,
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in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass vom Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
3
dass die anwaltlich vertretene, als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert worden war und sie aufgrund des Urteils 9C_417/2015 vom 14. Dezember 2015 (zur Publikation in BGE 141 V vorgesehen) ein Sistierungsgesuch sowie ein Schreiben an den Beschwerdeführer ausarbeiten und einreichen liess und ihr insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden sind, welche ihr durch den Beschwerdeführer zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
4
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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