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Informationen zum Dokument  BGer 4A_382/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_382/2015 vom 04.01.2016
 
{T 0/2}
 
4A_382/2015; 4A_404/2015
 
 
Urteil vom 4. Januar 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
4A_382/2015
 
A.________, Advokat,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Abteilung Zivilrecht.
 
und
 
4A_404/2015
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Haftung aus unerlaubter Handlung;
 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 9. August 2000, um rund 22.00 Uhr, kam es zwischen den damaligen Eheleuten B.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) und C.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) in der gemeinsamen Wohnung im Rahmen eines ehelichen Beziehungskonflikts zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die eine stationäre Behandlung von B.________ im Kantonsspital Liestal zur Folge hatte. Am 22. Juli 2002 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2003 wurde C.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. B.________ nahm als Opfer an diesem Verfahren teil. Der zwischen C.________ und B.________ geschlossene Vergleich, wonach ersterer gestüẗzt auf das Ereignis vom 9. August 2000 anerkenne, seiner (vormaligen) Ehefrau à conto Gesamtschaden einen Betrag von Fr. 7'000.-- sowie als Genugtuung per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 10'000.-- zu schulden und eine allfällige Mehrforderung unter dem Titel Schadenersatz auf dem Wege eines Zivilprozesses geltend gemacht werden müsse, wurde gerichtlich genehmigt.
1
Mit Verfügung vom 30. März 2006 gewährte die SUVA B.________ rückwirkend ab 1. November 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer 17%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen mit dem Begehren um Zusprache einer mindestens 50%igen Invalidenrente erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2008 ab. Mit Urteil vom 2. Juni 2009 (8C_704/2008) wurde die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen.
2
 
B.
 
B.a. Mit Klage vom 8. August 2005 beantragte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A.________ (Rechtsbeistand, Beschwerdeführer), der Beklagte sei zu verpflichten, ihr mindestens Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August 2000 zu bezahlen. Es sei ihr zu gestatten, die Forderung im Anschluss an das Beweisverfahren definitiv zu beziffern, soweit die Forderung dannzumal ziffernmässig überhaupt nachweisbar sei, und das Urteil sei während zweier Jahre der Abänderung vorzubehalten. In der Klagebegründung machte sie geltend, der Vorfall vom 9. August 2000 habe sie psychisch derart schwer traumatisiert, dass sie seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, weshalb sie wiederkehrend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sei. Der bisherige und künftige Schaden betrage Fr. 887'989.--. Der Beklagte stellte die Anträge, die Klage sei abzuweisen und widerklageweise sei festzustellen, dass die Forderung der Klägerin, von der sie teilklageweise Fr. 30'000.-- nebst Zins eingeklagt habe, nicht bestehe; eventualiter sei er zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'822.50 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen. Auf Begehren der Klägerin legte der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg mit Arrestbefehl vom 24. April 2007 auf die im Eigentum des Beklagten befindliche Liegenschaft, Parzelle xxx im Grundbuch Waldenburg, Arrestbeschlag für eine Forderung von Fr. 300'000.--. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 verurteilte das Bezirksgericht Waldenburg den Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage, der Klägerin Fr. 11'785.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2000 zu bezahlen. Der Arrestbefehl wurde für diesen Betrag für definitiv erklärt.
3
Mit Eingabe vom 2. März 2011 erhob die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte zu Schadenersatz in Höhe von mindestens Fr. 350'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August 2000 zu verurteilen. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2011 zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 4A_384/2011 vom 4. August 2011). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und einer Einigungsverhandlung beschränkte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 29. März 2012 die Hauptverhandlung auf die Frage der Kausalität zwischen Ereignis und Schaden. Mit Urteil vom 10. April 2012 schützte es die Berufung teilweise, da das Bezirksgericht von einem falschen (sozialversicherungsrechtlichen) Adäquanzbegriff ausgegangen sei. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Es legte die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 7'500.-- fest. Über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens habe das Bezirksgericht im Rahmen der Neubeurteilung der Sache zu befinden.
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B.b. Mit Entscheid vom 10. Februar 2014 verurteilte das Bezirksgericht Waldenburg den Beklagten, der Klägerin Fr. 14'299.35 zu bezahlen. Es berechnete nach Abzug der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen einen bisherigen Schaden (Erwerbsausfall und Haushaltschaden) bis zum Stichtag vom 10. Februar 2014 von Fr. 16'280.85. In Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR kürzte es aufgrund der schwachen Adäquanz bzw. des Kürzungsfaktors Zufall den Schadenersatzanspruch. Den künftigen Lohnausfall beschränkte es unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (Zumutbarkeit einer Therapie) auf zwei Jahre ab Urteilsdatum und kam so auf einen Betrag von Fr. 4'877.30. Einen Rentenschaden verwarf es, und es anerkannte demzufolge insgesamt einen Schadenersatzanspruch von Fr. 21'299.35 (inkl. einem Schadenzins von Fr. 141.15). Von diesem Betrag zog es den vom Beklagten im Vergleich vom 31. Oktober 2003 vor dem Strafgericht anerkannten Betrag von Fr. 7'000.-- ab und sprach der Klägerin einen Betrag von Fr. 14'299.35 zu. Der Arrestbefehl vom 24. April 2010 wurde in diesem Umfang für definitiv erklärt. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 47'500.-- (Fr. 20'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren bis 25. Oktober 2010; Fr. 7'500.-- für das Verfahren vor Kantonsgericht; Fr. 20'000.-- für das weitergeführte erstinstanzliche Verfahren) auferlegte es der Klägerin, wobei die Kosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig vom Staat getragen wurden. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin wurde ein Honorar von Fr. 46'542.05 (Fr. 20'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren bis 25. Oktober 2010; Fr.19'350.35 für das Verfahren vor Kantonsgericht; Fr. 7'191.70 für das weitergeführte erstinstanzliche Verfahren) zugesprochen.
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B.c. Mit Entscheid vom 19. Mai 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 10. Februar 2014 erhobene Berufung ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 15'000.-- der Berufungsklägerin; zufolge unentgeltlicher Prozessführung sei sie aber vorläufig vom Staat zu tragen (Dispositiv-Ziff. 2). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin wurde eine Entschädigung von Fr. 8'881.90 zugesprochen. Diese Entschädigung wurde jedoch mit der durch das Bezirksgericht Waldenburg ausgerichteten Entschädigung von Fr. 19'350.35 für das erste Verfahren vor Kantonsgericht verrechnet. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungsklägerin wurde verpflichtet, den restlichen Ausstand von Fr. 10'468.45 der Gerichtskasse bis Ende Juni 2015 zu erstatten (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2). Schliesslich wurde der Berufungsklägerin die Entscheidgebühr aus dem ersten Berufungsverfahren von Fr. 7'500.-- erlassen und sie zur Nachzahlung der Leistungen aus unentgeltlicher Rechtspflege für das zweite Berufungsverfahren verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sei (Dispositiv-Ziff. 4).
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C.
 
Gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 haben sowohl die Beschwerdeführerin (in der Hauptsache) als auch der Beschwerdeführer (bezüglich seines Honorars beziehungsweise der Honorarrückforderung) eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_382/2015) beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, Ziffer 3 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf Fr. 12'000.-- inkl. MWST und inkl. Auslagen festzusetzen und Ziffer 3 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Waldenburg vom 10. Februar 2014, wonach ihm für das erste kantonsgerichtliche 
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C.b. Mit Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_404/2015) beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2015 sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihr Fr. 300'000.--, mindestens jedoch Fr. 200'000.-- zu bezahlen. Entsprechend sei Ziffer 2 des bezirksgerichtlichen Urteils-Dispositivs vom 10. Februar 2014 aufzuheben und der Arrestbefehl vom 24. April 2010 (recte vom 24. April 2007) zu bestätigen oder dem Ausgang des Verfahrens entsprechend betraglich anzupassen. Die Sache sei zur Neuregelung der Parteientschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren je nach Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Für den Fall, dass der gegenüber ihrem Rechtsbeistand verfügte Verrechnungsvorgang gestützt auf dessen separate Beschwerde bestätigt werden sollte, sei die Vorinstanz anzuweisen, Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2 respektive Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids zu ergänzen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren, dortige Dispositiv-Ziffer 2, nach dem ordentlichen Tarif in Höhe von mindestens Fr. 39'000.-- zuzusprechen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- aus dem ersten Berufungsverfahren sei vorbehaltlos aufzuheben. Eventuell sei der angefochtene Entscheid ganz oder teilweise aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung respektive neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. August 2015 abgewiesen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Das Kantonsgericht hat jedoch dem Bundesgericht unaufgefordert ein Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt, mit dem es sich gegen dessen Missachtung der Aktenrückgabepflicht verwahrte sowie den mit der Beschwerde erhobenen Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Aktenführung zurückwies. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Eingabe vom 8. und 28. November 2015, das Schreiben des Kantonsgerichts sei aus dem Recht zu weisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Beide Beschwerden beziehen sich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2015. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren 4A_382/2015 und 4A_404/2015 zu vereinigen.
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Beschwerde des Rechtsbeistands (4A_382/2015)
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Erwägung 2
 
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz über die Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in einem Forderungsprozess betreffend unerlaubte Handlung. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist öffentlich-rechtlicher Natur. Da der Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist das angefochtene Urteil ein im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG unmittelbar mit Zivilrecht in Zusammenhang stehender öffentlich-rechtlicher Entscheid, so dass es grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 1 mit Hinweis). Diese ist vorliegend indessen nur gegeben, wenn der Streitwert die Grenze von 30'000 Franken erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) :
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2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Streitwert der Beschwerde betreffend Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung richte sich nach dem Streitwert in der Hauptsache, der Fr. 300'000.-- betrage. Dem ist indessen nicht so:
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Die Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Nicht-Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Streitwert der Hauptsache abstellt, wenn diese noch strittig war (Urteile 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 1.2; 5A_459/2014 vom 29. Juli 2014 E. 1; beide unter Hinweis auf BGE 137 III 380), ist vorliegend nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Überlegung, dass mit der Nicht-Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als Zwischenentscheid im Hauptverfahren der Zugang zur Justiz zur Beurteilung der Hauptsache betroffen ist, weshalb auch der Streitwert dieser Hauptsache massgeblich sein muss (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Gestützt auf diese Überlegung hat denn auch das Bundesgericht in Fällen, wo die Hauptsache im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr strittig und nur zu beurteilen war, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat, nicht auf den Streitwert der Hauptsache abgestellt, sondern nur auf den Interessenwert an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urteile 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 1.2; 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2). Aus der gleichen Überlegung kann es auch im vorliegenden Fall, wo nach abgeschlossenem vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Endentscheids nur noch die Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands strittig und somit der Zugang zur Justiz zur Beurteilung der Hauptsache nicht mehr in Frage steht, nur auf den Streitwert des Anwaltshonorars ankommen.
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Nicht einschlägig ist sodann auch jene Rechtsprechung, nach welcher Nebenpunkte eines Urteils, wie namentlich der Kosten- und Entschädigungspunkt oder eine Prozessbusse, mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden können, also gestützt auf den Streitwert der vor Vorinstanz noch strittigen Hauptsache (BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48; Urteile 5A_261/2013 vom 19. September 2013 E. 1; 4A_146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1.3; 4A_420/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 1.1). Entscheidend ist hier, dass es sich um Nebenpunkte der  Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Demgegenüber ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands kein Nebenpunkt der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien, sondern ein selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121); entsprechend ist die verbeiständete Partei nicht berechtigt, die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1 und 4.2; 5A_39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 III 167). Dass der öffentlich-rechtliche Anspruch dem Beistand im Rahmen eines Zivilverfahrens zugesprochen wird, ändert nichts daran, dass es sich um einen selbstständigen Anspruch und nicht um einen Nebenpunkt im Zivilverfahren handelt. Soweit in vereinzelten nicht publizierten Entscheiden auch die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands als Nebenpunkt analog der Parteientschädigung behandelt wurde (Urteil 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.1 und 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.1, publ. in Pra 98/2009 Nr. 114 S. 779), ist daran nicht festzuhalten.
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2.2. Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer sodann geltend, der Streitwert betrage über Fr. 30'000.--, auch wenn man nur die Höhe des Honorars berücksichtige. Der Rückforderungsbetrag betrage Fr. 19'350.35 und das vor Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragte UP-Honorar habe sich auf Fr. 16'000.-- belaufen, wovon mindestens Fr. 12'000.-- gefordert worden seien.
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Der Streitwert bemisst sich bei einem Endentscheid nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47). Das Bezirksgericht hatte in seinem Entscheid vom 10. Februar 2014 dem Beschwerdeführer für das erste Verfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Fr. 19'350.35 zugesprochen und dabei nicht berücksichtigt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2011 das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hatte, was vom Bundesgericht bestätigt wurde (zit. Urteil 4A_384/2011). Die Vorinstanz ging daher davon aus, der Betrag von Fr. 19'350.35 sei rechtsgrundlos gezahlt worden und mit der im endgültigen Berufungsentscheid festgesetzten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verrechnen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Verrechnung gewährte sie den Parteien und dem amtlichen Rechtsbeistand das rechtliche Gehör. Letzterer stellte sich dabei nach den Feststellungen der Vorinstanz auf den Standpunkt, das besagte Thema sei nicht prozessrelevant und beschlage lediglich das Verhältnis zwischen ihm und den Justizbehörden. Der Antrag des Beschwerdeführers lautete auf Zahlung von mindestens Fr. 12'000.--. Die Fr. 19'350.35 wurden als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Verrechnung gebracht und im Restbetrag zurückgefordert. Ob insoweit, wie der Beschwerdeführer annimmt, eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat (Art. 52 BGG) oder ob die Beurteilung des Bereicherungsanspruchs Analogien zu einer Widerklage aufweist, deren Streitwert nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet wird (Art. 53 BGG), kann offen bleiben, da die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im gleichen Masse gutzuheissen ist, wie wenn sie als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen würde.
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2.3. Bezüglich der Verfassungsbeschwerde gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). In einer Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
20
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Reduktion des geltend gemachten Honorars von Fr. 12'000.-- auf Fr. 8'881.90 (Honorar Fr. 8'000.--, Barauslagen Fr. 224.-- und MWST) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht, Art. 29 Abs. 2 BV).
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3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
22
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwendung findet (Urteile 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 89/2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen: Urteil 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2; zit. Urteil 5D_178/2012 E. 2.3).
23
3.2. Diesen Anforderungen genügt die vorinstanzliche Begründung. Die Vorinstanz ging von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus. Sie kürzte, weil sie den vom Beschwerdeführer in seiner Kostennote ausgewiesenen Aufwand von 97 Stunden, namentlich die geltend gemachten 85 Stunden für die Berufungsschrift, als der Sache nicht angemessen erachtete. Entschädigungspflichtig sei nur der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand. Sie erachtete im Ergebnis somit 40 Stunden als vertretbar. Damit hat die Vorinstanz die Kürzung mit einem unverhältnismässigen Aufwand für die Berufungsschrift begründet. Das Bundesgericht hat die Begründung einer Kürzung unter Bezugnahme auf Rechtsschriften als genügend erachtet (zit. Urteil 5D_15/2012 E. 4.6).
24
Die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als unbegründet.
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 9 BV.
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4.1. Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 109 Ia 107 E. 2c S. 109; vgl. auch BGE 137 III 185 E. 5.3 S. 189).
27
Willkürlich ist der angefochtene Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, das heisst, wenn die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zugesprochene Entschädigung gesamthaft gesehen als willkürlich erscheint (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 109 Ia 107 E. 3d S. 112), was die beschwerdeführende Person in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 123 III 261 E. 4 S. 270).
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Bei der Beurteilung einer konkreten Festsetzung der Entschädigung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, damit insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2 f.; 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 117 Ia 22 E. 3a).
29
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege eine klare Ermessensüberschreitung und damit Willkür vor, wenn die Vorinstanz angenommen habe, für die Berufungsschrift von 86 Seiten genügten dreissig Stunden. Es handelt sich zwar um einen Prozess wegen Personenschaden, doch allein deswegen ist - wie sich auch aus der Beurteilung der Beschwerde im Verfahren 4A_404/2015 ergibt - entgegen dem Beschwerdeführer nicht von einem komplexen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer bemängelt das von der Vorinstanz erwähnte Kriterium der "Verhältnisse der Person". Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz damit nicht die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gemeint hat, wie dieser vermutet, sondern sich diese Formulierung an den Text von § 3 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112) anlehnt ("...und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person"). Einzuwenden ist einzig, dass dieses Kriterium bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands - anders als bei der gewöhnlichen Entschädigung nach Stundenansatz - bereits mit dem gesetzlich vorgesehenen Honorar von Fr. 200.-- berücksichtigt ist. Dass ein Kriterium zu Unrecht erwähnt wird, genügt indessen nicht, um Willkür zu bejahen. Es muss vielmehr Willkür im Ergebnis vorliegen. Die Vorinstanz kürzte die Entschädigung, weil sie den für die Berufungsschrift geltend gemachten Aufwand für übersetzt erachtete. Da der Beschwerdeführer nicht anhand des konkreten Falles aufzeigt, dass die von der Vorinstanz für angemessen erachtete Stundenanzahl für eine erfolgreiche Berufung offensichtlich ungenügend ist, gelingt es ihm nicht, im Ergebnis eine Ermessensüberschreitung aufzuzeigen (daran würde auch die Behandlung der Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nichts ändern; BGE 137 III 185 E. 5.3 S. 189). Willkür kann entgegen dem Beschwerdeführer namentlich nicht daraus abgeleitet werden, dass die Vorinstanz im ersten Berufungsurteil vom 10. April 2012 dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten eine Entschädigung von Fr. 14'662.80 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zusprach und einen Aufwand von 100 Stunden als angemessen erachtete, nämlich 44,04 Stunden für den Anwalt selber und 56,13 Stunden für den von diesem beigezogenen Substituten. Es ist offensichtlich, dass der Aufwand für eine erneute Berufung, nachdem bereits eine erste vollumfängliche Berufungsschrift erstellt worden war, mit bedeutend weniger Aufwand verbunden sein muss. Dabei durfte die Vorinstanz auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verfahren von Anbeginn an vertraut war und ihm entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren bereits Fr. 27'191.70 (Fr. 20'000.-- für den ersten Teil bis 25. Oktober 2010 und Fr. 7'191.70 für das nach der Rückweisung weitergeführte Verfahren) entschädigt worden war. Der Vorinstanz kann somit keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie das geltend gemachte Honorar von Fr. 12'000.-- auf Fr. 8'000.-- kürzte. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eigentlich einen Aufwand von Fr. 16'000.-- - an einem anderen Ort spricht er von tatsächlich angefallenen Kosten von rund Fr. 21'500.-- - hatte, ist nicht erheblich, nachdem er selber nur Fr. 12'000.-- in Rechnung stellte.
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Erwägung 5
 
Der Beschwerdeführer rügt sodann die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgenommene Verrechnung mit der vom Bezirksgericht für das erste Berufungsverfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 19'350.35 sowie die Rückforderung des Restbetrages. Die Vorinstanz verletze Art. 318 ZPO und verstosse gegen den Grundsatz der res iudicata und das Verbot der reformatio in peius und damit das Willkürverbot.
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5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 129 I 65, wo das Bundesgericht ausführte, eine obere Instanz handle willkürlich, wenn sie die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entschädigung eines Offizialanwalts von Amtes wegen kürze, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe und die entsprechende Entscheidziffer von keiner Partei angefochten worden sei. Denn die nicht angefochtenen Ziffern des Dispositivs würden in Rechtskraft erwachsen und die Herabsetzung des Honorars bedeute für den amtlichen Anwalt eine reformatio in peius. Entsprechend hob es einen Entscheid auf, mit dem das kantonale Obergericht eine von der Erstinstanz im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'152.-- auf Fr. 1'400.-- gekürzt hatte.
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Andererseits erachtetees das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid als zulässig, dass ein Obergericht als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (in einem Verfahren betreffend Kindesschutz) von Amtes wegen die von der ersten Instanz zugesprochene Entschädigung reduzierte. Es stellte fest, grundsätzlich sei die Dispositiv-Ziffer betreffend Parteientschädigung in Rechtskraft erwachsen. Allerdings könnten nach dem kantonalen Recht Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Insofern sei eine reformatio in peius zulässig; das aufsichtsrechtliche Einschreiten begrenze das Verbot der reformatio in peius. Jedoch sei Voraussetzung für ein solches Einschreiten, dass die vorinstanzliche Rechtsanwendung qualifiziert falsch sei. Blosse Unangemessenheit genüge nicht. Es nahm an, eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand, die mehr als das Doppelte über dem liege, was angemessen ist, sei in diesem Sinn qualifiziert falsch (Urteil 5D_1/2009 vom 13. Februar 2009 E. 1.3 und 1.4.3 unter Hinweis auf MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 1998, N. 18/19 zu § 43 VRPG, S. 206 f.).
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Diese Entscheide betreffen unterschiedliche Konstellationen. BGE 129 I 65 betrifft die Überprüfung eines unterinstanzlichen Entscheids im Rahmen der Kognition als Rechtsmittelbehörde. Bei einer Reduktion des von der ersten Instanz zugesprochenen Honorars von Fr. 2'152.-- auf Fr. 1'400.-- stand auch offensichtlich nicht ein qualifiziert falscher Entscheid zur Diskussion, der ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gerechtfertigt hätte. Die Reduktion der Entschädigung im dem Urteil 5D_1/2009 zugrunde liegenden Verfahren erfolgte andererseits zwar auch im Rahmen eines zivilprozessualen Rechtsmittels in der Hauptsache, jedoch gestützt auf die aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Obergerichts.
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5.2. Die Vorinstanz durfte die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung somit von Amtes wegen nur aufheben, sofern die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegeben waren:
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5.2.1. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist qualifiziert unrichtig. Denn unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin auch im ersten Berufungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte, weil ihre Berufung sich im Nachhinein als nicht aussichtslos herausstellte, war das Bezirksgericht jedenfalls nicht zuständig, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht zu entscheiden und für das (erste) obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.
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Es trifft im Übrigen offensichtlich nicht zu, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Bezirksgericht deshalb nicht fehlerhaft entschieden hätte, weil es ihm die Entschädigung gar nicht gestützt auf die seiner Mandantin nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erteilt hätte. Grundlage sei nämlich die dem Beklagtenerteilte unentgeltliche Rechtspflege gewesen. Das Bezirksgericht ging vielmehr unmissverständlich und zu Recht davon aus, aufgrund der Widerklage sei eine Forderung von Fr. 800'000.-- zur Diskussion gestanden und da der Mandantin des Beschwerdeführers lediglich Fr. 14'299.35 zuzusprechen seien, sei sie vollumfänglich unterlegen. Dementsprechend seien ihr sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen.
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5.2.2. Nun legt die für die Berufung zuständige zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts aber nicht dar - auch nicht im Rahmen der Vernehmlassung - inwiefern ihr aufsichtsrechtliche Befugnisse gegenüber dem Bezirksgericht zukommen würden. Das ist denn auch nicht ersichtlich. Nach § 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (SGS 100) übt das Kantonsgericht die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus. Nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vom 22. Februar 2001 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BL; SGS 170) übt die Geschäftsleitung die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte aus. Die Geschäftsleitung besteht aus einem Präsidium aus jeder Abteilung des Kantonsgerichts, sowie einem Mitglied und einem Ersatzmitglied aus dem Kreise der erstinstanzlichen Präsidien (§ 12 Abs. 1 und 2 GOG/BL). Die von Amtes wegen vorgenommene Aufhebung der vom Bezirksgericht zugesprochenen Entschädigung von Fr. 19'350.35 und deren Verrechnung mit der für das (zweite) Berufungsverfahren zugesprochenen Entschädigung war somit willkürlich.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; Ziffer 3 Abs. 2 Satz zwei und Satz drei des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer obsiegt zu rund 85 %. Entsprechend hat er im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Basel-Landschaft den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren praxisgemäss zu entschädigen. Eine darüber hinausgehende Umtriebsentschädigung ist nicht geschuldet.
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Beschwerde der Klägerin (4A_404/2015)
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Erwägung 7
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde der Klägerin einzutreten.
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Erwägung 8
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis).
42
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
43
 
Erwägung 9
 
Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr seitens der Vorinstanz im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung die amtlichen Verfahrensakten nur verzögert bzw. überhaupt nicht zugestellt worden seien. Es ist nicht klar, was sie daraus ableiten will; eine rechtsgenügliche Rüge erhebt sie nicht.
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Erwägung 10
 
Die Vorinstanz beurteilte in den Erwägungen fünf bis dreizehn zahlreiche formelle Rügen der Beschwerdeführerin. Darauf bzw. auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorweg einzugehen.
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10.1. Das Bezirksgericht Waldenburg hatte im nach der Rückweisung durch das Kantonsgericht weitergeführten Verfahren fälschlicherweise die schweizerische ZPO anstelle des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts angewendet (Art. 404 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteile 4A_327/2013 vom 13. November 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte eine Verletzung von Art. 404 Abs. 1 ZPO fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2) sei dies aber nur zu sanktionieren, wenn eine Partei einen konkreten Nachteil erlitten habe. In der Folge verglich die Vorinstanz die aus ihrer Sicht relevanten Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts mit jenen der schweizerischen ZPO und konnte keine solchen Nachteile erkennen.
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10.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass vorliegend nicht nur in Bezug auf eine einzelne Norm fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht angewendet worden sei, sondern in Bezug auf ein ganzes Gesetz. Damit könne von einem justizförmigen Verfahren nicht mehr die Rede sein; es genüge nicht, einzelne Bestimmungen zu vergleichen. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil 5A_241/2012 betreffe sodann eine andere Prozessrechtslage; namentlich sei dort kantonales statt eidgenössisches Verfahrensrecht angewendet worden und nicht umgekehrt wie hier. Die Vorinstanz begründe sodann die Auswahl der von ihr verglichenen Normen des kantonalen und des eidgenössischen Verfahrensrechts nicht, weshalb sie auch die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe.
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10.1.2. Es ist offensichtlich, dass durch die Anwendung der schweizerischen ZPO eine Bundesrechtsverletzung vorlag. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin stossen daher ins Leere. Die Frage ist aber, inwieweit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer solchen Bundesrechtswidrigkeit und der Kassation des Urteils gestützt darauf hat. Auf dieser Überlegung fusst das von der Vorinstanz zitierte Urteil 5A_241/2012. Wenn der gerügte Rechtsfehler "ohne praktische Relevanz" ist und der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er durch die Anwendung des falschen Prozessrecht "einen konkreten Nachteil erlitten hat" (zit. Urteil E. 2.2 a.E.) fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse.
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Offensichtlich unbehelflich ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einerseits gegenüber dem Bezirksgericht, weil dieses mit der Anwendung der schweizerischen ZPO ein "Überraschungsurteil " gefällt habe und andererseits gegenüber der Vorinstanz durch deren überraschende "Vorgehensweise einer bloss selektiven Gegenüberstellung einzelner gesetzlicher Wortlaute ". Das erstinstanzliche Urteil ist nicht Anfechtungsgegenstand (Art. 75 Abs. 1 BGG); auf diesbezügliche Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. Und im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) geltend gemacht. Im Übrigen kann von einer überraschenden Beurteilung der intertemporalrechtlichen Frage durch die Vorinstanz nicht die Rede sein. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darlegen müssen, welche konkreten Nachteile sie durch das Zugrundelegen des falschen Prozessrechts erlitten hat, d.h. jene kantonalen Normen nennen, die ihres Erachtens zu ihrem Vorteil hätten berücksichtigt werden müssen. Der Vorwurf gegenüber der Vorinstanz, diese habe die Auswahl der von ihr verglichenen Bestimmungen nicht begründet, stösst daher ins Leere.
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10.2. Konkret rügt die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des (anwendbaren) kantonalen Verfahrensrechts, weil das Bezirksgericht eine Beweisabnahme von Amtes wegen vorgenommen habe. Ohne dass seitens des Beschwerdegegners eine substanziierte Einwendung vorgelegen habe, habe es dem Gutachter eine Ergänzungsfrage zur Schadenminderungspflicht gestellt, nämlich ob die Beschwerdeführerin diese Pflicht verletzt habe, weil sie sich keiner Traumatherapie unterzogen habe. Sie rügt in diesem Zusammenhang auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht.
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Darauf muss nicht weiter eingegangen werden. Das Bezirksgericht hat zwar den künftigen Lohnausfall gestützt auf die Schadenminderungspflicht zeitlich auf zwei Jahre nach dem Urteil beschränkt, die Vorinstanz folgte dieser Begründung aber nicht. Sie stellte vielmehr fest, es würden keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, um überhaupt von einem künftigen Lohnausfall ausgehen zu können. Mithin war eine (allfällige) Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht entscheidwesentlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
51
10.3. Unter dem Titel "Säumnisfolgen" legt die Beschwerdeführerin umfangreich die theoretischen Säumnisfolgen nach dem früheren Prozessrecht des Kantons Basel-Landschaft dar. Konkret bezieht sie sich dann wieder darauf, dass das Gericht nicht von sich aus dem Gutachter hätte Ergänzungsfragen stellen dürfen, nachdem sich die Gegenpartei nicht mehr am Prozess beteiligte und daher selber keine Ergänzungsfragen stellte. Um welche unzulässigen Fragen es ging, präzisiert sie nicht. Soweit es erneut um die bereits erwähnten Fragen zur Schadenminderung geht, kann auf das bei der vorstehenden Erwägung Ausgeführte verwiesen werden. Im Übrigen anerkennt die Beschwerdeführerin die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass Säumnis keine Klageanerkennung beinhalte, womit es Sache der Vorinstanz war, das Beweisergebnis, namentlich die gerichtlich eingeholte Expertise, zu würdigen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe zufolge Säumnis auch die Schadenberechnung anerkannt, wird darauf bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs eingegangen.
52
10.4. Auch die Ausführungen unter dem Titel "rechtswidrig erlangte respektive beschlossene Beweiserhebungen" beziehen sich auf die Beweisergänzung betreffend Schadenminderung bzw. den Beschluss dazu. Auch diesbezüglich kann auf das unter Erwägung 10.2 Ausgeführte verwiesen werden.
53
 
Erwägung 11
 
Die Beschwerdeführerin erhebt ausführliche Rügen hinsichtlich der Feststellung des Ereignisses vom 9. August 2000 durch das Bezirksgericht und in der Folge dessen Beurteilung durch das Kantonsgericht. Die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen seien entscheidwesentlich, denn das Bezirksgericht und mit ihm das Kantonsgericht hätten im Rahmen der Schadenersatzbemessung die angeblich geringe Intensität der Unfallursache berücksichtigt.
54
11.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
55
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).
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11.2. Die Vorinstanz verwies auf die Feststellung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht. Danach habe die Beschwerdeführerin unbestritten nur eine einfache Körperverletzung erlitten. Die physischen Unfallfolgen seien weder ihrer Art noch ihrer Schwere nach besonders bedeutungsvoll gewesen, und es hätten sich im Heilungsverlauf keine Komplikationen ergeben. Die Beschwerdeführerin sei bereits ab dem 9. September 2000, d.h. einen Monat nach der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Eher dramatisch und seelisch einschneidend sei hingegen die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdegegner als ihr damaliger Ehemann sie geschlagen und gewürgt habe. Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als zu wenig substanziiert. Sie gebe vielmehr ihr subjektives Empfinden der (vermeintlichen) Dramatik der tätlichen Auseinandersetzung wieder. Mit ihrer pauschal gehaltenen Kritik lege sie nicht dar, in welchen Punkten konkret das Bezirksgericht seinem Entscheid falsche oder aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt habe.
57
11.3. Die Beschwerdeführerin legt vorerst dar, dass und inwieweit das Bezirksgericht von ihrer Darstellung des Sachverhalts abgewichen sei, obwohl der Beschwerdegegner diese nicht bestritten habe. Sie macht dann geltend, sie habe im Verfahren vor Vorinstanz mit "detaillierten Verweisen und Zitaten" diese "spezifizierten und belegten Sachverhalte" gerügt. Nachdem im Berufungsverfahren die schweizerische ZPO anwendbar war und das Kantonsgericht somit sowohl bezüglich Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen freie und uneingeschränkte Kognition besessen habe, habe dieses erkennen können und müssen, was unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten gerügt worden sei. Mit ihrem der Beschwerdeführerin gegenüber erhobenen Vorwurf der unsubstanziierten Kritik am erstinstanzlichen Urteil gehe die Vorinstanz von einer Rügeobliegenheit aus, wie sie für die Beschwerde vor Bundesgericht gelte, nicht jedoch im Berufungsverfahren nach ZPO. Sie habe damit bundesrechtswidrig ihre Kognition beschränkt, die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt, den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
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11.3.1. Zwar wendet das Gericht auf die Berufung das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), es obliegt aber der Partei, die Berufung erhebt, diese rechtsgenüglich zu begründen (Art. 311 ZPO), ansonsten nicht darauf einzutreten ist. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
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11.3.2. Die Vorinstanz ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Beschwerdeführerin müsste somit darlegen, dass sie vor Vorinstanz nicht nur ihre andere (subjektive) Würdigung der Schwere der Ereignisse kritisiert hat, sondern konkret auf falsch festgestellte Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil hingewiesen hätte. Aber auch in der Beschwerdeschrift legt sie nicht dar, wo konkret in ihrer Berufungsschrift sie "detaillierte Verweise und Zitate" zu "spezifizierten und belegten Sachverhalten" gemacht habe, sodass die Vorinstanz hätte konkrete Einwände prüfen können. Damit genügt sie den oben dargestellten Beschwerdeanforderungen nicht.
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Erwägung 12
 
Materiell führte die Vorinstanz einleitend aus, die Tatbestandsmerkmale der Widerrechtlichkeit, der Kausalität und des Verschuldens gemäss Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt. Hinsichtlich des Schadens bzw. der Schadenersatzbemessung schützte sie im Ergebnis das Bezirksgericht, jedoch mit einer anderen Begründung.
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12.1. Sie monierte, das Bezirksgericht habe für den Mit der im Wesentlichen gleichen Begründung verneinte es auch einen Anspruch für künftigen Lohnausfall. Die Behauptungen in den Rechtsschriften vom 10. November 2006 und 7. Juni 2007, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Unfall als Verkäuferin ein Einkommen von Fr. 49'275.-- erzielen, finde keine Stütze in den Prozessakten. Auch in allen weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin würden lediglich tabellarische Aufstellungen vorgelegt, die als unbelegte Annahmen zu werten seien. Entsprechend könne offen bleiben, ob aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht der Schaden selber bzw. der Schadenersatz zu beschränken wäre. Vielmehr sei insgesamt kein künftiger Erwerbsausfall nachgewiesen und ein solcher könne mangels genügender Angaben auch nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden.
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12.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Beurteilung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen:
63
12.2.1. Vorerst rügt sie, dass das Bezirksgericht und mit ihm das Kantonsgericht die weiteren von ihr ab 1. Oktober 2005 ins Recht gelegten ärztlichen Berichte und Zeugnisse nicht berücksichtigt hätten. Nachdem die Vorinstanz einen bisherigen und künftigen Erwerbsschaden vor allem mangels Substanziierung verneinte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die zusätzlichen Arztberichte, die wohl nach Auffassung der Beschwerdeführerin - aber auch das präzisiert sie nicht weiter - eine höhere medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit belegen sollen, entscheiderheblich sein sollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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12.2.2. Erneut unter dem Titel "Säumnis" beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, die Schadenberechnung sei vom Beschwerdegegner anerkannt worden, da er auf die Nachberechnungen nicht geantwortet und nichts einzuwenden gehabt habe. Es geht bei diesen zum Teil schwer verständlichen und kaum zusammenhängenden Ausführungen wohl um den später erhobenen Einwand, der Beschwerdegegner habe den Schaden gar nicht bestritten und daher habe die Beschwerdeführerin ihn auch nicht nachweisen müssen. Wie schon vor Vorinstanz verweist sie auf ihre seit Ende 2007 eingereichten Noveneingaben. Gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Beklagte habe in der Klageantwort vom 1. Februar 2007 die Darstellungen der Beschwerdeführerin einlässlich bestritten, kommt sie damit aber nicht an. Bereits die Vorinstanz hat ihr entgegengehalten, dass die später eingereichten Berechnungen nichts daran änderten, das das ursprünglich lückenhafte (und bestrittene) Klagefundament nicht vervollständigt wurde. Selbst im Berufungsverfahren habe es die Beschwerdeführerin versäumt, eine konkrete Schadenberechnung vorzubringen. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Es liegt damit keine genügende Rüge vor (vgl. E. 8 hiervor). Und selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bleibt es bei einem lange dauernden Verfahren in verschiedenen Eingaben stets bei der gleichen Art des Schadennachweises und wurden die ursprünglichen Vorbringen bestritten, so bleiben diese bestritten, auch wenn zu späteren Eingaben nicht mehr Stellung genommen wird. Die Beschwerdeführerin scheint die Begründung der Vorinstanz nicht zu verstehen, wenn sie ausführt, es sei bei den sog. Nachrechnungen darum gegangen, der zeitlichen Prozessdauer und dem Bezifferungsvorbehalt Rechnung zu tragen.
65
12.2.3. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz hätte das richterliche Fragerecht (Art. 56 ZPO) ausüben müssen. Dieses entbindet nicht vor der gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (Urteile 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen.).
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12.2.4. Schliesslich kann darauf verzichtet werden, auf die Einwände der Beschwerdeführerin zum künftigen Erwerbsausfall bzw. dessen Befristung auf zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Urteil durch das Bezirksgericht einzugehen, nachdem die Vorinstanz die Abweisung der Berufung betreffend den Erwerbsschaden mit dem mangelnden Schadennachweis begründete und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid insoweit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist der Vorwurf der Widersprüchlichkeit gegenüber dem angefochtenen Urteil, weil dieses die "zeitliche Befristung des rechnerisch durch die erste Instanz ermittelten Ergebnisses trotzdem stehen lässt", nicht gerechtfertigt. Mangels Anschlussberufung konnte die Vorinstanz das vom Bezirksgericht insgesamt Zugesprochene nicht kürzen.
67
12.3. Unter dem Titel Haushaltschaden stellte die Vorinstanz fest, jedenfalls sei nicht mehr zuzusprechen als vom Bezirksgericht errechnet. Das Bezirksgericht war einerseits gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Bern vom 20. Juni 2006 von einer 10%igen Einschränkung in der Haushaltführung ausgegangen. Andererseits stellte sie in Bezug auf den nötigen Stundenaufwand für die Führung eines Ein-Personen-Haushalts auf die entsprechenden SAKE-Werte ab. Die Vorinstanz bemängelte zwar dieses Abstellen auf die abstrakten SAKE-Werte und war der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe auch den Haushaltschaden ungenügend substanziiert, da konkrete Vorbringen zum Haushalt der Beschwerdeführerin und zu den Aufgaben, die darin ohne Schädigung angefallen wären, fehlten. Sie änderte aber wie erwähnt nichts am erstinstanzlich errechneten Betrag. Auch die erstinstanzliche Befristung per 13. September 2013 sei nicht zu beanstanden, stütze sich diese doch auf das vom Gericht eingeholte psychiatrische Gutachten vom 13. September 2013, welches die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für Haushaltstätigkeiten als Folge der Tätlichkeit vom 9. August 2000 auf Null schätze.
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Die Rüge der Beschwerdeführerin zum Haushaltschaden ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Sie beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz zur ungenügenden Substanziierung. Diese waren aber wie dargelegt nicht entscheiderheblich, nachdem es die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, bei den erstinstanzlichen Berechnungen aufgrund der SAKE-Daten beliess.
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12.4. Die Verneinung eines Renten (ausfall) schadens durch die Vorinstanz wird in der Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt. Damit hat es somit sein Bewenden.
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12.5. Damit bleibt zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil bestätigte Herabsetzung der Ersatzpflicht vor Bundesrecht standhält.
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12.5.1. Das Bezirksgericht stellte fest, der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden habe im Verlaufe der Zeit stark an Intensität verloren. Für den heutigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien neben der Tätlichkeit vom 9. September 2000 noch weitere Umstände ursächlich gewesen, insbesondere das ausgeprägte Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin, deren bisher anscheinend unzweckmässige ärztliche Behandlung, namentlich die fragliche Diagnose von ADHS und die deshalb erfolglose Behandlung mit Ritalin, der Zufall der Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung an sich, die Umstände, welche die Beschwerdeführerin zur Kündigung gewisser Stellen veranlasst hätten, sowie deren eingeschränkte Selbstdisziplin, regelmässig zur Arbeit zu erscheinen. Schliesslich habe auch die lange Verfahrensdauer die Beschwerdeführerin belastet. All diese Umstände könnten nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, weshalb der Schadenersatz in Anwendung von Art. 43 OR aufgrund der schwachen Adäquanz bzw. dem Kürzungsfaktor Zufall angemessen zu reduzieren sei. Sie rechnete daher die Folgen der schädigenden Tätlichkeit bis Ende 2002 vollumfänglich dem Beschwerdegegner an. Danach setzte sie den Anspruch jedes Jahr um 10 % herab bis zu einer haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners von 30%. In diesem Umfang sprach sie der Beschwerdeführerin den Schadenersatzanspruch bis zum Urteilsdatum zu. Die Vorinstanz bezog sich auf diese Feststellungen und schützte die darauf gestützte Bemessung des Schadenersatzes, wobei sie zur Methodik des Bezirksgerichts (Reduktion um jährlich 10 %) mangels entsprechender Auseinandersetzung damit in der Berufungsschrift nicht Stellung nahm.
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12.5.2. Die Bemessung der Herabsetzung beruht weitgehend auf der Ausübung gerichtlichen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB. Bei solchen Entscheiden steht dem kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 130 III 182 E. 5.5.2 S. 191; 128 III 390 E. 4.5 S. 399). Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig und als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; je mit Hinweisen).
73
Das Bezirksgericht und mit ihm die Vorinstanz gingen grundsätzlich zutreffend davon aus, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der geringen Intensität einer schädigenden Ursache im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung getragen werden kann. Auf diese Weise könne das Gericht, das in einem Grenzfall zugunsten des Geschädigten zwar die Adäquanz bejahe, den Schadenersatz aber herabsetze, eine ausgewogene Lösung finden (BGE 123 III 110 E. 3c S. 115; Urteil 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 5.4 mit Hinweisen, publ. in: JdT 2007 I 543). Die Beschwerdeführerin rügt, die Reduktion sei mit den tatsächlichen Verhältnissen unvereinbar. Insbesondere lasse sich ihre Situation nicht mit der im Urteil 4C.201/2006 (gemeint wohl: 4C.402/2006) beurteilten vergleichen. Unter anderem bringt sie vor, dass " falsche Feststellungen zum Schadenereignis selbst (...) Eingang" gefunden hätten. Dass dem nicht so ist, wurde vorne (E. 11) dargelegt. Im Übrigen laufen ihre Einwände auf eine Kritik an der Billigkeit des Ermessensentscheids hinaus. Von einem offensichtlich unbilligen und stossend ungerechten Entscheid kann aber nicht die Rede sein. Nachdem das Bundesgericht in seinem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gefällten Urteil vom 27. Juni 2008 (8C_704/2008; vgl. Sachverhalt A.) aufgrund der Schwere der Vorfälle vom 9. August 2000 sogar die Adäquanz verneinte, haben das Bezirksgericht und mit ihm das Kantonsgericht ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie sich an diese Beurteilung anlehnten und dabei aufgrund der haftpflichtrechtlichen Kriterien von einer "schwachen Adäquanz" ausgingen. Insbesondere durften sie im Hinblick auf die bundesgerichtlichen Ausführungen den "Zufall der Entwicklung einer PTBS an sich" berücksichtigen.
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Erwägung 13
 
Damit ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem heutigen Urteil im Verfahren 4A_382/2015 wird sodann das Eventualbegehren gemäss Ziffer 1.3 der Beschwerde gegenstandslos, da die Verrechnung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht geschützt wurde. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin mit dem Begehren Ziffer 1.4 ihrer Beschwerde beantragt. Sie verlangt, die Nachzahlungspflicht gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Urteils betreffend die Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- aus dem ersten Berufungsverfahren sei aufzuheben. Offensichtlich hat sie das Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht verstanden. Ihr wurde die Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- für das erste Berufungsverfahren erlassen. Die in Ziffer 4 verfügte Nachzahlungspflicht betrifft nur die Entscheidgebühr von Fr. 15'000.-- und die ihrem Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren. Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 14
 
Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit Hinweisen).
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Erwägung 15
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1). Der Beschwerdegegner wurde nicht zu einer Stellungnahme eingeladen. Entsprechend schuldet die Beschwerdeführerin ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 4A_382/2015 und 4A_404/2015 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Verfahren 4A_382/2015), die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen wird, wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 Abs. 2 Satz zwei und drei des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2015 werden aufgehoben.
 
3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (4A_404/2015) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
5. Von den Gerichtskosten im Verfahren 4A_382/2015 wird ein Betrag von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
6. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'125.-- zu entschädigen.
 
7. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- im Verfahren 4A_404/2015 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
8. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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