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Informationen zum Dokument  BGer 8C_662/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_662/2011 vom 25.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_662/2011
 
Urteil vom 25. November 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Höchstzahl der Taggelder),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
 
vom 19. Juli 2011.
 
In Erwägung,
 
dass F.________ (Jg. 1961) seit 1. Oktober 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse, des Kantons Luzern ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. April 2011, jedoch eröffnet hat, zufolge Revision des AVIG per 1. April 2011 lediglich noch Anspruch auf insgesamt höchstens 260 Taggelder zu haben, welcher am 1. April 2011 bereits erschöpft sein werde, sodass ihr ab diesem Datum keine weiteren Leistungen mehr zustünden,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juli 2011 abgewiesen hat,
 
dass F.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht sinngemäss beantragt, die Höchstzahl der ihr zustehenden Taggelder unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bei 400 zu belassen und ihr die zufolge falscher Beratung durch die Mitarbeiter der Verwaltung erwachsenen Kurskosten zu erstatten,
 
dass kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass das kantonale Gericht die seit 1. April 2011 geltende Fassung der Bestimmung über die Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen wird,
 
dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Taggeldanspruch zu Recht nicht mit der materiell-rechtlichen Regelung im Gesetz (AVIG) begründet, sondern aufgrund gerügter Mängel im Verwaltungs- wie auch im kantonalen Gerichtsverfahren herzuzuleiten versucht,
 
dass sich das kantonale Gericht mit der in der Verfügung vom 22. Februar 2011 klarerweise und unbestrittenermassen falschen Zitierung der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Norm (Art. 27 Abs. 1 lit. a statt Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG [in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung]) auseinandergesetzt hat, dieser jedoch nicht die von der Beschwerdeführerin postulierte Bedeutung beigemessen hat, sondern von einem offensichtlichen Verschrieb ausgegangen ist, der im nachfolgenden Einspracheentscheid korrigiert worden und aus welchem der Verfügungsadressatin kein Nachteil erwachsen sei,
 
dass sich im Einspracheentscheid vom 4. April 2011 tatsächlich die korrekte Normzitierung findet und die vorinstanzliche Betrachtungsweise - welche im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu überprüfen ist - mithin insoweit trotz der dagegen erhobenen Einwände weder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruht noch bundesrechtswidrig ist,
 
dass das kantonale Gericht mit eingehender Begründung auch das Vorliegen einer die auf den 1. April 2011 in Kraft getretene Revision von Art. 27 AVIG beschlagenden Übergangsbestimmung richtigerweise verneint hat, woran der beschwerdeführerische Hinweis auf die - nicht Art. 27 AVIG betreffende - Verordnungsbestimmung in Art. 131 AVIV (nicht AVIG) nichts zu ändern vermag,
 
dass es der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren wie schon im Verwaltungsverfahren jederzeit freistand, Einsicht in die Akten zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte, sodass jedenfalls der wiederholt erhobene Vorwurf, mit dem Vorenthalten von Beratungsprotokollen und anderen Dokumenten sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, jeglicher Rechtfertigung entbehrt,
 
dass der Berufung auf berechtigtes Vertrauen in behördliche Auskünfte (Vertrauensschutz; BGE 121 V 65 E. 2 S. 66 f.) schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann, weil sich nach den nicht offensichtlich unrichtigen und deshalb für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz eine falsche Information nicht nachweisen lässt, was sich nach allgemein gültiger Beweisregel zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken muss, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 263 f. mit Hinweis), und daher nicht willkürlich ist,
 
dass angesichts der hinreichend zuverlässig erstellten sachverhaltlichen Grundlagen von der im kantonalen Verfahren beantragten zusätzlichen Zeugenbefragung abgesehen werden konnte, da hievon keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten waren, welche sich auf das Ergebnis des Verfahrens hätten auswirken können (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162),
 
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr unbestrittenermassen zugekommenen Informationen ohne weiteres hätte erkennen können, dass sie nach dem 1. April 2011 keine weiteren Taggeldansprüche mehr zu erwarten hat, und im von ihr angeführten Schreiben vom 11. Februrar 2011 - als die 4. AVIG-Revision noch nicht in Kraft getreten war - kein zwingender Anlass bestand, die bevorstehende Erschöpfung des in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Taggeldanspruches weitergehend zu thematisieren,
 
dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der Verfügung vom 22. Februar 2011 bildeten, weshalb die Beschwerdeführerin daraus, dass die Vorinstanz diesen Aspekt unerwähnt gelassen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und im vorliegenden Verfahren auf das Begehren um Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht eingetreten werden kann,
 
dass schon das kantonale Gericht die im bundesgerichtlichen Verfahren erneut vorgetragene Argumentation unter allen in Frage kommenden Aspekten geprüft und die erhobenen Einwände mit überzeugender Begründung verworfen hat, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als von vornherein aussichtslos gewesen zu qualifizieren ist, was der Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten entgegensteht und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 eröffnet worden ist,
 
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) diesem Verfahrensausgang entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. November 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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