VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_189/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_189/2011 vom 27.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_189/2011
 
Urteil vom 27. Oktober 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuem Vermögen.
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 26. September 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlendem neuem Vermögen in einer Betreibung für Fr. 777.35 nebst Zins) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht (in Übereinstimmung mit der ersten Instanz) erwog, über den Beschwerdeführer sei am 30. Juni 2009 der Konkurs eröffnet worden, die Betreibungsforderungen (Rechnungen der Swisscom) stammten jedoch (gemäss den expliziten Ausführungen des Beschwerdeführers) aus den Monaten Oktober 2009 bis April 2010, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Forderungen seien vor der Konkurseröffnung entstanden, erweise sich deshalb, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, als unglaubhaft, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Schlussrechnung der Gläubigerin mit Datum vor der Konkurseröffnung vorzulegen, seien aber die zu beurteilenden Forderungen erst nach Konkurseröffnung entstanden, bleibe lediglich festzustellen, dass der Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuem Vermögen unzulässig sei,
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
 
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er lediglich seine bereits von beiden kantonalen Vorinstanzen widerlegten Einwendungen wiederholt,
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 26. September 2011 verletzt sein sollen,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).