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Informationen zum Dokument  BGer 1C_119/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_119/2011 vom 06.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_119/2011
 
Verfügung vom 6. Oktober 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
 
gegen
 
1. G.________,
 
2. H.________,
 
3. I.________,
 
Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zumbühl,
 
Gemeinderat Neuenkirch, Luzernstrasse 16,
 
6206 Neuenkirch.
 
Gegenstand
 
Raumplanung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ und fünf Mitbeteiligte mit Eingabe vom 14. März 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Februar 2011 erhoben haben;
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2011 ihre Beschwerde vom 14. März 2011 zurückgezogen und dem Bundesgericht mitgeteilt haben, die Beschwerdegegner würden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- beantragen, womit die Beschwerdeführer ebenfalls einverstanden seien;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten tragen (Art. 66 Abs. 1);
 
dass die Beschwerdeführer den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten haben (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_119/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Neuenkirch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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