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Informationen zum Dokument  BGer 4A_273/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_273/2011 vom 04.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_273/2011
 
Urteil vom 4. Oktober 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Haftung des Motorfahrzeughalters,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
 
des Handelsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. Oktober 2009.
 
Die Einzelrichterin hat in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil und den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2009 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2011 abwies und dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.-- ansetzte;
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. September 2011 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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