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Informationen zum Dokument  BGer 8C_470/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_470/2011 vom 29.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_470/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 29. September 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Familie P.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialdienst Wasseramt Ost,
 
Hauptstrasse 44, 4552 Derendingen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 24. März 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. März 2011 mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und Familie P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet wurden,
 
in die Eingabe vom 18. August 2011, mit welcher Familie P.________ den Ausstand der an der Verfügung vom 28. Juli 2011 beteiligten Mitglieder des Bundesgerichts sowie das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. von der Auferlegung von Gerichtskosten beantragten,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. August 2011, mit wel-cher auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und Familie P.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. September 2011 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. September 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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