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Informationen zum Dokument  BGer 9C_613/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_613/2011 vom 28.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_613/2011
 
Urteil vom 28. September 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 20. Juli 2011.
 
In Erwägung,
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 26. November 2010 den Anspruch des 1944 geborenen R.________ auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente ablehnte, weil die Berechnung einen Einnahmenüberschuss von Fr. 7'992.- im Jahr ergebe,
 
dass die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. März 2011 an ihrem Standpunkt festhielt,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Ergänzungsleistung von Fr. 838.- im Monat ab 1. Mai 2010 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juli 2011 abwies,
 
dass R.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern lässt,
 
dass das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG), deren Höhe (Art. 9 Abs. 1 ELG), die Anrechnung von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist als Einnahmen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), den Begriff des Vermögensverzichts (BGE 121 V 204 E. 4a und b S. 205 f.), die jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.- (Art. 17a Abs. 1 ELV) sowie den Umfang der Anrechnung des Verzichtsvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG) zutreffend wiedergegeben hat, so dass darauf verwiesen wird,
 
dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe am 3. November 2006 ohne jegliche Sicherheiten auf ein Vermögen von Fr. 200'000.- verzichtet, indem er dem damaligen Partner seiner Tochter ohne adäquate Gegenleistung das Kaufrecht für die Betriebsliegenschaft übertragen habe, in welcher sich die Bar X.________ befand, die er seinerzeit selbst hatte übernehmen wollen,
 
dass in der Beschwerde nicht vorgebracht wird, das Versicherungsgericht habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt,
 
dass die Vorinstanz sodann entgegen der Behauptung des Versicherten auch kein Bundesrecht verletzt und namentlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (Anrechnung von Verzichtsvermögen) richtig angewendet hat,
 
dass der Umstand, wonach der damalige Partner seiner Tochter vorgängig bereits einen erheblichen Betrag in die Bar X.________ investiert hatte, den Beschwerdeführer nicht davon entbinden konnte, sich für die Übertragung des Kaufrechts Sicherheiten einräumen zu lassen,
 
dass er umso mehr darauf hätte bestehen müssen, als es sich bei den Fr. 200'000.- gemäss Feststellungen der Vorinstanz um den Hauptanteil der Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse handelte und anderweitige Vermögenswerte nicht vorhanden waren,
 
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht nicht in erster Linie vorgeworfen hat, er habe es versäumt, einen Auszug aus dem Betreibungsregister einzuholen, sondern ganz allgemein die fehlenden Abklärungen zur wirtschaftlichen Situation des damaligen Partners seiner Tochter gerügt hat, dessen Solvenz trotz der vorgängigen Investitionen in die erwähnte Liegenschaft keineswegs offenkundig war,
 
dass die weiteren Einwendungen, soweit erheblich, nicht geeignet sind, den angefochtenen Gerichtsentscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen,
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. September 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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