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Informationen zum Dokument  BGer 6B_508/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_508/2011 vom 12.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_508/2011
 
Urteil vom 12. September 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Willkür, Strafzumessung (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches versuchtes Inumlaufsetzen falschen Geldes),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. Juni 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Parteivertreter vor Bundesgericht haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Fehlt die Vollmacht, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG).
 
Der Vertreter des Beschwerdeführers legitimierte sich vor Bundesgericht mit einer Verfügung des Bezirksamts Aarau vom 25. Mai 2010, mit welcher er zum amtlichen Verteidiger bestellt wurde (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 1). Eine Vollmacht fehlte indessen. Mit einem Hinweis auf die gesetzliche Regelung wurde der Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. August 2011 darauf hingewiesen, dass die Vollmacht fehle. Er wurde aufgefordert, den Mangel spätestens am 1. September 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (act. 6). Obwohl die Verfügung am Montag, 8. August 2011, zugestellt wurde, reagierte der Vertreter des Beschwerdeführers nicht. Seine Eingabe ist somit unbeachtlich.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Das vorliegende Verfahren war unnötig. Verursacht wurde es durch den Vertreter, der sich rechtzeitig um eine Vollmacht des Beschwerdeführers hätte bemühen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Damit ist das im Namen des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Urs Hochstrasser und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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