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Informationen zum Dokument  BGer 4D_57/2011  Materielle Begründung
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BGer 4D_57/2011 vom 12.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_57/2011
 
Urteil vom 12. September 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 29. Juni 2011.
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 14. Februar 2011 den Beschwerdeführer zur Zahlung von insgesamt Fr. 14'629.65 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin, seine ehemalige Vermieterin, verpflichtete;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Februar 2011 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhob;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 29. Juni 2011 auf die Berufung nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
 
dass der Beschwerdeführer mit beim Obergericht eingereichter Eingabe vom 11. Juli 2011 erklärte, gegen dessen Entscheid vom 29. Juni 2011 Beschwerde zu erheben;
 
dass das Obergericht die Eingabe des Beschwerdeführers am 8. August 2011 an das Bundesgericht weiter leitete;
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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