VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_442/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_442/2010 vom 07.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_442/2010
 
Verfügung vom 7. September 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Haftung des Motorfahrzeughalters; Revision,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Juni 2010 auf das von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 16. Juni 2008 eingereichte Revisionsgesuch nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 14. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
 
dass das Bundesgericht in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 18. April 2011 den Entscheid des Handelsgerichts vom 16. Juni 2008 aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung an dieses zurückwies;
 
dass damit das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde weggefallen und diese im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass der Anwalt der Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 22. August 2011 aufgefordert wurde, sich zur voraussichtlichen Abschreibung zu äussern, worauf er mit Schreiben vom 1. September 2011 erklärte, mit dem Vorgehen des Bundesgerichts einig zu sein, soweit seiner Klientin keine Prozesskosten entstünden;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. September 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).