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Informationen zum Dokument  BGer 1B_367/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_367/2011 vom 24.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_367/2011
 
Urteil vom 24. August 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Akteneinsicht.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ sich mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Postaufgabe 12. Juli 2011) an das Bundesgericht wandte;
 
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welche Behörde sich eine Beschwerde richten sollte;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer fristgemäss keinen Entscheid, sondern lediglich die Kopie eines Schreibens an das Departement des Innern des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2011 beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, gegen welchen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
 
dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, gegen welche letztinstanzliche kantonale Behörde sich ein allfälliger Rechtsverweigerungsvorwurf richten sollte;
 
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG sowie mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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