VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_866/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_866/2009 vom 08.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_866/2009
 
Urteil vom 8. August 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Hinwil, Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ablehnung, Rechtsverzögerung etc. (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 11. November 2009.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ am 21. Dezember 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2009 eingereicht hat,
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2010 zufolge gleichzeitiger Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich sistiert worden ist,
 
dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit inzwischen rechtskräftigem Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2011 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,
 
dass X.________ die Beschwerde in Zivilsachen mit Schreiben vom 22. Juli 2011 zurückgezogen hat,
 
dass zufolge Rückzuges das Verfahren Nr. 5A_866/2009 als gegenstandslos abzuschreiben ist, wobei hierfür der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
 
dass keine Kosten zu erheben sind,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren Nr. 5A_866/2009 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie Rechtsanwältin Z.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. August 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
von Werdt Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).