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Informationen zum Dokument  BGer 5A_494/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_494/2011 vom 26.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_494/2011
 
Urteil vom 26. Juli 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gesundheitsdienste Y.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
 
Nach Einsicht:
 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 27. Juni 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Z.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer längstens bis zum 2. September 2011 in der Klinik zurückzubehalten,
 
in Erwägung:
 
dass die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der ... leidende, ... hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er die Medikamenteneinnahme verweigere und in unbehandeltem Zustand akut ... sei mit der Folge, dass er sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde,
 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommisson Basel-Stadt über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Z.________ bundesrechtskonform ist,
 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Gesundheitsdiensten Y.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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