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Informationen zum Dokument  BGer 6B_443/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_443/2011 vom 19.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_443/2011
 
Urteil vom 19. Juli 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahren in fahrunfähigem Zustand; Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. Mai 2011.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 26. August 2010 in Koblenz wurde in der Atemluft des Beschwerdeführers Alkoholgeruch festgestellt. Zwei anschliessend durchgeführte Atem-Alkoholmessungen ergaben einen minimalen Alkoholwert von 0,58 g/kg. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach verurteilte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 700.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 5. Mai 2011 eine dagegen gerichtete Berufung ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2011 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.
 
2.
 
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 8 E. 3).
 
Wie vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, es sei nicht er gewesen, der gefahren ist, sondern eine der beiden anderen Personen, die sich im Fahrzeug befanden. Die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig.
 
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz, die entscheidend auf eine Grenzwächterin als Zeugin abgestellt hat, in Willkür verfallen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die beruflich dafür qualifizierte Zeugin sich über die Person, die das Auto gelenkt hat, hätte irren sollen. Sie befand sich in der Nähe und vermochte klar anzugeben, was den Fahrzeuglenker von den beiden anderen Passagieren unterschied (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 unten). Der Umstand, dass sie möglicherweise eine unrichtige Bezeichnung für die Frisur der kleineren Person auf dem Rücksitz verwendet hat (vgl. Beschwerde S. 5 unten), vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Gesamthaft gesehen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz jedenfalls nicht willkürlich.
 
Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der beiden Passagiere verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 7) liegt nicht vor.
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Mathys C. Monn
 
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