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Informationen zum Dokument  BGer 4A_247/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_247/2011 vom 01.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_247/2011, 4A_249/2011
 
Urteil vom 1. Juli 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
4A_247/2011
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Brigitte von der Crone und Dr. Jrena Frauenfelder,
 
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,
 
Gesuchsstellerin und Beschwerdegegnerin,
 
und
 
4A_249/2011
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,
 
Gesuchsstellerin und Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ AG ,
 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Brigitte von der Crone und Dr. Jrena Frauenfelder,
 
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Parteikosten; vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
 
Beschwerden gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, vom 18. März 2011.
 
In Erwägung,
 
dass die Gesuchsstellerin am 10. Februar 2011 beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin einreichte;
 
dass die Gesuchsstellerin sodann mit Klageschrift vom 22. Februar 2011 Hauptklage einreichte und mit Schreiben vom gleichen Tag das Massnahmegesuch zurückzog;
 
dass das Rückzugsschreiben, von dem die Gesuchsgegnerin eine Kopie erhielt, jedoch erst am 28. Februar 2011 zuhanden des Obergerichts der Post übergeben wurde;
 
dass die Gesuchsgegnerin dem Obergericht gleichentags fristgemäss ihre Stellungnahme zum Massnahmegesuch einreichte;
 
dass der Einzelrichter der II. Zivilabteilung des Obergerichts mit Verfügung vom 18. März 2011 das Massnahmeverfahren infolge Rückzugs als erledigt abschrieb und die Gesuchsstellerin u.a. dazu verpflichtete, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen;
 
dass beide Parteien gegen diese Verfügung Beschwerden in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben, wobei die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Verfahren 4A_249/2011), während die Gesuchsgegnerin dahin schliesst, die Parteientschädigung sei auf Fr. 3'000.-- zu erhöhen (Verfahren 4A_247/2011);
 
dass beide Parteien in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerden der Gegenpartei verlangen;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
 
dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die vor oder während eines Hauptverfahrens ergehen, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG darstellen, auch wenn sie das Massnahmeverfahren abschliessen (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.);
 
dass gegen solche Entscheide die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die vorliegend angefochtene Verfügung des Obergerichts nach Einreichung der Hauptklage erging und somit eine Zwischenverfügung darstellt;
 
dass die Parteien lediglich die in dieser Zwischenverfügung getroffene Entschädigungsregelung anfechten, ohne gleichzeitig auch den Hauptpunkt, d.h. die Abschreibung des Massnahmeverfahrens infolge Gesuchsrückzugs, anzufechten;
 
dass der in einem Zwischenentscheid enthaltene akzessorische Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für sich allein nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, und daher nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid bzw. gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern dieser Rechtsweg gegen den Zwischenentscheid offensteht (BGE 135 III 329 E. 1.2.2. S. 332 ff.);
 
dass die vorliegend isoliert angefochtene Entschädigungsregelung somit nicht unmittelbar beschwerdefähig ist, womit sich beide Beschwerden als unzulässig erweisen;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens jede Partei die Kosten des von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahrens trägt (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wettgeschlagen werden (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Den Parteien werden Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Hurni
 
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