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Informationen zum Dokument  BGer 2C_545/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_545/2011 vom 01.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_545/2011
 
2C_546/2011
 
Urteil vom 1. Juli 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Mai 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.X.________ und B.X.________ wurden für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2008 je nach Ermessen eingeschätzt. Auf die dagegen erhobenen Einsprache(n) trat die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 21. Dezember 2009 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 18. April 2011 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit zwei Urteilen des Einzelrichters vom 24. Mai 2011 (betreffend Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. vom 14. Juni 2011 (betreffend direkte Bundessteuer) nicht ein.
 
Mit einer Rechtsschrift vom 26. Juni (Postaufgabe 28. Juni 2011), welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen wird, beschweren sich A.X.________ und B.X.________ über die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu beziehen.
 
Das Verwaltungsgericht begründet seine zwei Nichteintretensurteile damit, dass die Beschwerdeführer sich - entgegen den einschlägigen Verfahrensvorschriften - mit den Erwägungen der Steuerrekurskommission nicht befasst hätten. Einziger Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit die Frage der prozessualen Anforderungen an die beim Verwaltungsgericht einzureichende Rechtsschrift; Anträge und Begründung müssen sich auf diesen Gegenstand beziehen. Die Beschwerdeführer beantragen, "dass die tatsächlichen Steuerwerte der Steuerpflichtigen so schnell wie möglich für das Steuerjahr 2008 eruiert werden können, die den tatsächlichen Finanzkräften der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2008 entsprechen." Damit zielen sie auf die materiellrechtliche Frage der Ermessensveranlagung bzw. auf das Einspracheverfahren ab, womit sie angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands nicht zu hören sind. Auch ihre übrigen Ausführungen lassen jegliche Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage vor Verwaltungsgericht bzw. mit den diesbezüglich massgeblichen Normen (Art. 81 Abs. 1 i.V. mit Art. 32 Abs. 2 des bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. Art. 145 Abs. 2 i.V. mit Art. 140 Abs. 2 DBG) vermissen.
 
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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