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Informationen zum Dokument  BGer 1B_310/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_310/2011 vom 29.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_310/2011
 
Urteil vom 29. Juni 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf die Strafanzeige,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
a.o. Appellationsgerichtspräsident.
 
In Erwägung,
 
dass der a.o. Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Februar 2011 eine von X.________ betreffend Nichteintreten auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist;
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 18. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene, ausführlich begründete Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Urteilserwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, a.o. Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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