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Informationen zum Dokument  BGer 4A_133/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_133/2011 vom 24.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_133/2011
 
Verfügung vom 24. Juni 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Michael Huber und/oder Dr. Michael Mràz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Alex Wittmann und/oder Dominique Müller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kooperationsverträge,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 14. Januar 2011.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 22. Juni 2011 mitteilte, die Parteien hätten einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen, und ihre Beschwerde vom 21. Februar 2011 gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 14. Januar 2011 zurückzog;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten neben dem hohen Streitwert von rund Fr. 37 Mio. zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeantwort bereits am 8. April 2011 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Folge das Bundesgericht nicht über die Führung von Vergleichsgesprächen orientierte und keine Sistierung des Verfahrens aus diesem Grund verlangte und dass der Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem die bundesgerichtliche Instruktionsrichterin ein umfangreiches Urteilsreferat ausgearbeitet und im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BGG in Zirkulation gesetzt hatte;
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem die Parteien gegenseitig auf Prozessentschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet haben;
 
verfügt die Instruktionsrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Kiss Widmer
 
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