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Informationen zum Dokument  BGer 2C_529/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_529/2011 vom 24.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_529/2011
 
Urteil vom 24. Juni 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entbindung vom Berufsgeheimnis,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 14. März 2011.
 
Erwägungen:
 
X.________ gelangte am 20. April 2011 ans Bundesgericht. Er erklärte, gegen Urteile/Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011 und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich Beschwerde erheben zu wollen; eine entsprechende Rechtsschrift war beigelegt. Zudem stellte er in Aussicht, über das Los eines beim Verwaltungsgericht eingereichten Wiedererwägungsgesuchs zu berichten, wobei das bundesrechtliche Rechtsmittel gegenstandslos werden könnte. Am 25. April 2011 reichte X.________ eine neue Beschwerdeschrift ein und bekundete insofern definitiv seinen Beschwerdewillen, weshalb er mit Verfügung vom 27. April 2011 aufgefordert wurde, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis spätestens am 10. Mai 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen, gegen den sie sich richtet. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer ist dieser Auflage bis heute nicht nachgekommen. Damit ist auf die Beschwerde, wie in der Verfügung vom 27. April 2011 angedroht, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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