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Informationen zum Dokument  BGer 1F_15/2011  Materielle Begründung
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BGer 1F_15/2011 vom 19.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_15/2011
 
Urteil vom 19. Mai 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
2. Z.________,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9920 Bischofszell.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_151/2011 vom 11. April 2011.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. April 2011 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_151/2011);
 
dass sich X.________ mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 12. Mai 2011 ans Bundesgericht gewandt und u.a. das bundesgerichtliche Urteil 1B_151/2011 vom 11. April 2011 kritisiert hat;
 
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
 
dass die Eingabe vom 12. Mai 2011 somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass sich aus der Eingabe vom 12. Mai 2011 nicht ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 11. April 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Pfäffli
 
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