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Informationen zum Dokument  BGer 5A_279/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_279/2011 vom 13.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_279/2011
 
Urteil vom 13. April 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fristerstreckung (Abänderung des Scheidungsurteils).
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin (kantonales Berufungsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils) nicht eingetreten ist mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die Aufforderung zur Beantwortung der Anschlussberufung innerhalb von 20 Tagen am 18. Februar 2011 zugestellt worden, die Frist sei daher am 10. März 2011 abgelaufen und das vom Beschwerdeführer erst am 11. März 2011 der Post übergebene Fristerstreckungsgesuch verspätet,
 
in Erwägung,
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht eine prozessleitende Verfügung und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat,
 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass es vorliegend an diesem Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid die prozessleitende Verfügung mitanfechten kann, wodurch sich der Nachteil, den er als Folge dieser Verfügung erleidet, beheben lässt (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.; BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140f.),
 
dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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