VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_138/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_138/2011 vom 31.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_138/2011
 
Urteil vom 31. März 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,
 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme der Strafanzeige,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil vom 24. Februar 2011 hat die Strafrechtliche Kammer der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug eine von X.________ betreffend Nichtanhandnahme seiner am 18. Oktober 2009 erstatteten Strafanzeige erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
 
Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 28. März 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, beim Obergericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene, ausführlich begründete Urteil auf ganz allgemeine, bloss appellatorische Weise, ebenso die Staatsanwaltschaft. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).