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Informationen zum Dokument  BGer 9C_169/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_169/2011 vom 24.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_169/2011
 
Urteil vom 24. März 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung der Swica Gesundheitsorganisation, Winterthur (im Folgenden: Swica), vom 14. Juni 2010, mit welcher die Swica die Übernahme der Kosten für eine Behandlung (dauerhafte Haarentfernung im Gesicht) der bei ihr obligatorisch versicherten D.________ bei Dr. med. K.________ abgelehnt hatte, weil es sich bei Dr. med. K.________ nicht um einen anerkannten Leistungserbringer nach KVG handle,
 
in die während des Einspracheverfahrens geführte (elektronische) Korrespondenz zwischen D.________ und der Swica, im Rahmen welcher D.________ am 21. Juli 2010 darum ersuchte, das Spital X.________ sei als Leistungserbringer einzusetzen, da Dr. med. K.________ die Zulassung nach KVG definitiv nicht habe,
 
in den Einspracheentscheid der Swica vom 19. August 2010, mit welchem diese das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, da D.________ nicht mehr an einer Behandlung bei Dr. med. K.________ festhalte, welche einziger Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe, und ausdrücklich bestätigte, die Behandlungskosten am Spital X.________ würden übernommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien,
 
in die Beschwerde der D.________, mit welcher sie beantragte, die Swica sei zur Übernahme der Behandlungskosten bei Dr. med. K.________ zu verpflichten und den dieses Begehren ablehnenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2011,
 
in die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der D.________, mit welcher sie wiederum (sinngemäss) beantragt, die Swica sei zur Übernahme der Kosten einer Behandlung durch Dr. med. K.________ zu verpflichten und geltend macht, der angefochtene Entscheid verletze namentlich ihren Anspruch auf Gleichbehandlung,
 
in das Gesuch der D.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin unbestritten an echtem - d.h. gemäss Art. 25 KVG krankheitswertigem - Transsexualismus leidet und die Beschwerdegegnerin hiefür ihre Leistungspflicht anerkannt sowie die Kosten für bisherige Behandlungen (Hormontherapie, geschlechtsanpassende Operation) übernommen hat,
 
dass die Beschwerdegegnerin auch ihre Leistungspflicht für die dauerhafte Haarentfernung im Gesicht durch einen anerkannten Leistungserbringer bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt und entsprechende Kosten bereits teilweise übernommen hat (Behandlung bei Dr. med. van R.________, Facharzt für Hautkrankheiten FMH, Fertigkeitsausweis für Laserbehandlungen),
 
dass das Verwaltungsgericht gestützt auf die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz zum Ergebnis gelangte, die Krankenversicherung habe davon ausgehen müssen, die Versicherte halte nicht mehr an einer Behandlung bei Dr. med. K.________ fest, weshalb die Abschreibung des Einspracheverfahrens zufolge Dahinfallens des Streitgegenstandes zu Recht erfolgt sei,
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ausführlich darlegt, weshalb sie - unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - Anspruch auf Kostenübernahme für die Elektro-(Nadel-)Epilation "bei einem Arzt ihres Vertrauens" habe, hingegen nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz (Dahinfallen des Streitgegenstandes gemäss Verfügung vom 14. Juni 2010) eingeht und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, soweit darin der Abschreibungsentscheid der Beschwerdegegnerin geschützt wurde,
 
dass die Beschwerde demzufolge keine sachbezogene Begründung aufweist und damit nicht rechtsgenüglich ist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. März 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Bollinger Hammerle
 
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