VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_158/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_158/2011 vom 10.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_158/2011
 
Urteil vom 10. März 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Willkür,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. Dezember 2010.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Massgebend für die Eröffnung ist die Zustellung des Entscheids an den damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer das Urteil persönlich erst später durch den Verteidiger zugestellt erhalten hat, ist für den Beginn des bundesgerichtlichen Fristenlaufs nicht ausschlaggebend.
 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 eröffnet. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am Montag, 28. Februar 2011, der Post übergeben worden sein müssen. Die Beschwerde vom 4. März 2011 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Haftentlassungsgesuch gegenstandslos geworden.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider C. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).