VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_108/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_108/2010 vom 22.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_108/2010
 
Urteil vom 22. Februar 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
 
Gerichtsschreiberin Koch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. W.________,
 
vertreten durch Fürsprecher RAh.________,
 
2. RAh.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unterstützung einer kriminellen Organisation; Entschädigung des amtlichen Verteidigers,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 8. Juli 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona verurteilte W.________ und V.________ am 8. Juli 2009 wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation. Hingegen sprach es beide vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei frei. Die weiteren sieben Mitangeklagten, R.________, S.________, X.________, Y.________, Z.________, T.________ und U.________ sprach es von den Vorwürfen der Beteiligung an sowie der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei bzw. der Gehilfenschaft dazu frei. Das Bundesstrafgericht bestrafte W.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon neun Monate unbedingt vollziehbar. Für den Rest der Strafe gewährte es ihm den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Kosten im Umfang von Fr. 93'148.65 auferlegte es W.________. Seinem amtlichen Verteidiger sprach es eine Entschädigung von Fr. 265'000.-- zu Lasten der Gerichtskasse zu und verpflichtete W.________, für diese Kosten Ersatz zu leisten.
 
B.
 
Gegen dieses Urteil erheben W.________ sowie RAh.________ bezüglich der ihm zugesprochenen Entschädigung als amtlicher Verteidiger Beschwerde in Strafsachen. W.________ beantragt, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf den Schuldspruch, die Sanktion sowie hinsichtlich Ziff. III.5 (Freigabe der Kaution), III.6 (Kostenfolgen) sowie III.7 (Kosten amtliche Verteidigung) aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten von Fr. 34'800.-- für die Untersuchungshaft, Fr. 50'000.-- als Genugtuung, Fr. 10'000.-- für persönliche Umtriebe sowie Fr. 415'396.25 für die Anwaltskosten. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen, und es sei ihm eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Festlegung von Italienisch als Verfahrenssprache. Subeventualiter sei im Falle eines Schuldspruches eine bedingte Geldstrafe, ev. eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten, auszusprechen.
 
W.________ beantragt weiter, es sei die italienische Übersetzung des angefochtenen Urteils anzuordnen, und es sei ihm die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Von den beschlagnahmten Vermögenswerten sei ein Betrag von Fr. 40'000.-- für die oberinstanzlichen Anwaltskosten freizugeben. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
 
C.
 
Das Bundesstrafgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft stellt den Antrag, die Verfahren 6B_609/2009 sowie das vorliegende Verfahren zu vereinigen. Die Beschwerden von W.________ und RAh.________ seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
D.
 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führte gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (vgl. Urteil 6B_609/2009), über welche das Bundesgericht am 22. Februar 2011 entschieden hat.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 6B_609/2009 drängt sich nicht auf. Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen beiden Verfahren. Sie behandeln aber unterschiedliche Themen und Problemstellungen.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "ne bis in idem". Sie habe den Verfahrensantrag auf Sistierung zu Unrecht abgelehnt und verletze damit das Verbot der Doppelverfolgung. Die Annahme, er habe sich bisher der Strafverfolgung in Italien entzogen, sei falsch. Bei einem Beizug der italienischen Akten hätte sich unter Umständen eine Fortsetzung des Verfahrens in der Schweiz erübrigt.
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Grundsatz "ne bis in idem" stelle im nationalen Verfahren sicher, dass eine Person nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft werde. Dieser Grundsatz gelte nicht im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander. Die internationale Umsetzung sei primär in Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 StGB geregelt. Die hierorts angeklagten Taten hätten im Ausland bisher weder zu einem endgültigen Freispruch noch zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt. Aus dem italienischen Strafregisterauszug seien zwar Vorstrafen ersichtlich. Jene würden aber nicht den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und die Tatzeiten betreffen (angefochtenes Urteil S. 32 mit Hinweis auf TPF S. 240.8 ff.).
 
2.3 Der Grundsatz "ne bis in idem" ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Prinzip des materiellen eidgenössischen Strafrechts. Er lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten und ist in Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur EMRK (SR 0.101.07) und Art. 14 Abs. 7 des UNO-Pakts II verankert. Das Prinzip besagt, dass niemand wegen der gleichen Straftat zweimal verfolgt werden darf. Einem zweiten Strafverfahren steht das erste Urteil entgegen. Derselbe Schutz folgt aus dem Institut der materiellen Rechtskraft, welche bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person bilden kann. Eine neue Entscheidung ist sowohl prozessual als auch inhaltlich ausgeschlossen. Voraussetzung für diese Sperrwirkung sind die Identität von Tat und Täter (vgl. BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12 f.; 119 IB 311 E. 3a S. 318; 118 IV 269 E. 2 S. 271 ff.; je mit Hinweisen).
 
2.4 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein (Art. 30 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer 1 beanstandet, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "ne bis in idem", erweist sich die Rüge als unbegründet. Ein transnationales Strafverfolgungshindernis käme allenfalls bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in einem anderen Staat in Frage (Urteil 1 S. 13/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 6 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz gestützt auf den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers 1 zu Recht ausführt, beziehen sich die Verurteilungen in Italien auf Zeiträume, welche vor dem Januar 1993 und damit vor den vorliegend angeklagten Taten liegen.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz nach Art. 126 des seit dem 1. Januar 2011 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; BS 3 303). Sie habe die Anklageschrift zu Unrecht nicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Anklageschrift enthalte weitgehend Begründungen, welche nach Art. 126 aBStP (in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) unzulässig seien. Sie umschreibe den Sachverhalt nicht, welcher der strafbaren Handlung nach Art. 260ter StGB und Art. 305bis StGB zugrunde liege. Insbesondere fehlten Angaben, wer was wo wann und wie getan habe. Die Anforderungen an die Umgrenzung des angeklagten Sachverhalts und die Information des Beschuldigten seien nicht erfüllt.
 
3.2 Die Anklagebehörde legt dem Beschwerdeführer 1 zur Last, er habe sich nach Art. 260ter StGB strafbar gemacht, indem er sich vom 1. August 1994 bis Anfang 2001 im Kanton Tessin an einer kriminellen Organisation beteiligt oder eventuell eine solche unterstützt habe. Er habe die seit anfangs der 1990er Jahre durch D3.________ ausgeübte Geschäftstätigkeit weitergeführt und bis Anfang 2001 für Vertreter der Camorra und Sacra Corona Unita auf dem internationalen Graumarkt Zigaretten diverser Marken eingekauft, diese nach Montenegro transportiert, dort gelagert und für die kriminellen Organisationen bereit gehalten. Damit habe er Gewinnmöglichkeiten für die Verbrechensorganisationen auf den Schwarzmärkten geschaffen. Zusammen mit dem Mitangeklagten S.________ habe er per 1. Juli 1996 eine Exklusivlizenz für den Transit unversteuerter Zigaretten in Montenegro erwirkt und es dadurch der Camorra und der Sacra Corona Unita ermöglicht, die montenegrinische Infrastruktur für den Zigarettenschmuggel nach Italien zu nutzen und diesen in den Jahren 1996 bis Ende 2000 weiterzuführen.
 
Die Exklusivlizenz habe er zusammen mit S.________ als Unterlizenz an die Mitangeklagten X.________, U.________ und T.________, den verstorbenen Mitangeklagten Q.________ sowie K.________ und ab Ende 1999 an O.________ weitergegeben. Ab Juli 1996 bis Ende 2000 habe er unter der Firma c.________, welche dem Mitangeklagten S.________ gehöre, die Transitgebühren für die montenegrinischen Behörden einkassiert und dafür gesorgt, dass die kriminellen Organisationen die Zigaretten erst nach Bezahlung der Gebühr entgegennehmen konnten. Er habe bereits bezahlte Lagerbestände bzw. Schmuggelboote blockiert, um die Zahlung der Transitgebühren bzw. die Zahlung noch offener Rechnungen für Zigaretten zu erwirken. Nach der Zahlung habe er zusammen mit S.________ dafür gesorgt, dass die Zigaretten für den Verlad auf die Boote freigegeben wurden. Der Beschwerdeführer 1 habe die Geschäfte mit der Camorra und Sacra Corona Unita grösstenteils durch den Mitangeklagten S.________ bzw. über Offshore-Firmen wie die o.________, ck.________ oder i.________ abwickeln lassen. Ansonsten sei er nur mit seinem Vornamen oder den Decknamen "il marchese" bzw. "Pasa" aufgetreten. Im Frühjahr 2000 habe er auch nach aussen die operativen Geschäfte mit dem Zigarettentransit übernommen und diese zusammen mit dem Mitangeklagten S.________ und den Unterlizenznehmern T.________ und U.________ bis im Jahr 2001 weitergeführt. Er habe dadurch die Voraussetzungen für den Zigarettenschwarzmarkt in Italien geschaffen, den kriminellen Organisationen zu grossen Gewinnen und zur Stärkung ihres Machtpotentials geholfen und sich mit diesen Aktivitäten in die Camorra und Sacra Corona Unita eingegliedert. Er habe mit zwei US Dollar pro Zigarettenkiste, einem zusätzlichen Gewinnanteil sowie dem Ertrag der persönlichen bzw. über die Firmen o.________ und ck.________ abgewickelten Geschäfte an den kriminell erwirtschafteten Geldern partizipiert. Insgesamt habe er mindestens 15 Mio. US Dollar auf diese Art eingenommen.
 
3.3
 
3.3.1 Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben. Für Verfahren vor dem Bundesstrafgericht legt das zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzte Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (a.a.O.) die formellen Erfordernisse an die Anklageschrift fest. Nach Art. 126 Abs. 1 aBStP (in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) bezeichnet die Anklageschrift unter anderem (1.) den Angeklagten; (2.) das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen; (3.) die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind sowie (4.) die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Die Anklageschrift enthält keine weitere Begründung (Art. 126 Abs. 2 aBStP [in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung]). Gemäss Art. 169 Abs. 1 aBStP hat das Gericht nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Das Gericht berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen (Art. 169 Abs. 2 aBStP [in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung]). Sodann räumt Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens und zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung einen Anspruch darauf ein, sowohl über den zugrunde gelegten Sachverhalt als auch über die rechtliche Bewertung informiert zu werden. Schliesslich muss nach Art. 32 Abs. 2 BV jede angeklagte Person möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
 
3.3.2 Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2c S. 22; je mit Hinweisen). Ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar, erübrigen sich weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen).
 
3.3.3 Nach Art. 260ter StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (Ziff. 1 Abs. 1), bzw. wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Ziff. 1 Abs. 2). Charakteristisch für die kriminelle Organisation ist eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur, eine hochgradige Arbeitsteilung, das Gewinnstreben, ein stark hierarchischer Aufbau, die Abschottung nach Innen und Aussen, das Vorhandensein wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen sowie die Bereitschaft, zur Verteidigung und zum Ausbau ihrer Stellung Gewaltakte zu begehen und Einfluss auf Politik und Wirtschaft zu gewinnen. Sie ist gekennzeichnet durch Professionalität von Planung, Logistik, Tatausführung, Verwertung der Beute, Legalisierung der Erträge und kann ihre Strukturen informeller Natur rasch und flexibel anpassen. Ihre Aktivitäten sind darauf ausgerichtet, entweder Gewaltverbrechen zu begehen und/oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Sie müssen keineswegs ausschliesslich, sondern bloss im wesentlichen die Verbrechensbegehung betreffen (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4 S. 133 ff. mit Hinweisen; Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes BBl 1993 III ZIff. 212.1 297 ff.). Für die Beteiligung an bzw. die Unterstützung einer kriminellen Organisation ist der Nachweis einer bestimmten einzelnen Tat nicht erforderlich (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.2 S. 136 mit Hinweisen).
 
3.4
 
3.4.1 Der Vorwurf der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation umfasst die lange Zeitspanne vom 1. August 1994 bis Anfang 2001. Die Anklage umschreibt in ausführlicher Weise den Einstieg des Beschwerdeführers 1 in den Zigarettenhandel seit Beginn der 90er Jahre durch seine Bekanntschaft mit D3.________ (S. 70 bis S. 75 Mitte) sowie die Rolle der involvierten Gesellschaften, z.B. der Gesellschaft o.________ und der Gesellschaft ck.________. Diese Handlungen liegen teils auch vor dem angeklagten Zeitraum, dienen aber dem Verständnis des Sachverhalts und sind nicht zu beanstanden. Die Anklageschrift legt (auf den S. 75 Mitte bis S. 84) detailreich und unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstellen, Beweismittel und Aussagen dar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer 1 im Zigarettengeschäft entfaltete und mit welchen Personen und Gesellschaften er Kontakte pflegte (so etwa S. 75: Freistellungsauftrag vom 9. November 1994 durch den Beschwerdeführer 1; S. 76: zu der vom Beschwerdeführer 1 gekauften Menge Zigaretten der Gesellschaft cl.________ in den Jahren 1994, welche er unter dem Decknamen "il marchese" mit Booten nach Italien transportieren liess; S. 76: Fax-Verkehr zwischen W.________ und S.________ zur Kooperation im Zigarettenhandel in den Jahren 1995 und 1996; S. 77 f. persönliche Bemühungen und Reisen des Beschwerdeführers 1 nach Montenegro, damit der Mitangeklagte S.________ ab Mitte 1996 eine Exklusivlizenz zum Transit von Zigaretten in Montenegro erhielt; S. 78 und 79 f.: übergeordnete Stellung des Beschwerdeführers 1 gegenüber S.________). Diese Belegstellen dienen dazu, den strafrechtlichen Vorwurf in zeitlicher, sachlicher und örtlicher Hinsicht (wer, wo, was, wann, wie) zu begrenzen und zu einer Indizienkette bzw. zu einem Gesamtbild zu verdichten. Ein solches Vor-gehen ist bei dem angeklagten Tatbestand konventions-, verfassungs- und bundesrechtskonform, da der Nachweis des einzelnen Verbrechens der kriminellen Organisationen nicht notwendig ist. Der massgebende Sachverhalt, insbesondere die personelle und organisatorische Verflechtung zwischen den Beteiligten, kann nur durch einen umfassenden Überblick über die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1 erbracht werden, weil dieser die angeklagten Vorwürfe bestreitet. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes genügt die Anklage den gesetzlichen Anforderungen, denn die Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen). Im Übrigen erwähnt sie explizit die wissentliche und willentliche Tatbegehung (vgl. Anklage S. 76 oben; S. 80 unten).
 
3.4.2 Das Argument des Beschwerdeführers 1, die Anklage dürfe keine Begründung enthalten, verfängt nicht. Nebst der Umschreibung des strafbaren Verhaltens nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen sind die anwendbaren strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Beweismittel für die Hauptverhandlung anzugeben (Art. 126 Abs. 1 aBStP). Die Anklagebehörde hat bereits eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, welche Straftatbestände sie zur Anklage bringt. Diese muss sie nach ihren tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen begründen, damit dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Vorwürfe hinreichend bekannt sind (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Im vorliegenden Fall sind die Untersuchung und die Akten umfangreich, der Sachverhalt ist komplex (z.B. infolge organisatorischer und personeller Verflechtungen). Hinzu kommt, dass der Vorwurf der Unterstützung einer bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sich beim angeklagten Sachverhalt nur aus der Gesamtheit der Handlungen der Angeklagten herauskristallisieren lässt. Deshalb ist es geboten, dass die Anklagebehörde die einzelnen Dokumente und Beweismittel bezeichnet und Aussagen zitiert, auf welche sie den angeklagten Sachverhalt stützt. Bei Art. 126 Abs. 2 aBStP handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift, welche so auszulegen ist, dass die Anklagebehörde nebst den in Art. 126 Abs. 1 aBStP umschriebenen Angaben keine umfassende Beweiswürdigung vornehmen soll, indem sie beispielsweise Aussagen allseitig gegeneinander abwägt, wie dies bei einer Urteilsbegründung der Fall wäre. Hingegen sind gerade in umfangreichen Fällen gewisse Begründungen erforderlich, um den angeklagten Sachverhalt zu verdeutlichen und inhaltlich den Anforderungen an den Anklagegrundsatz zu genügen. Eine Verletzung von Art. 126 Abs. 2 aBStP ist nicht ersichtlich.
 
3.4.3 Hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei (Anklageschrift S. 78 f. und S. 208 f.) kann offen bleiben, ob der Anklagegrundsatz verletzt ist. Denn der Beschwerdeführer 1 wurde vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen, weshalb es ihm an der Beschwer fehlt (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, dem Urteilsdispositiv könne nicht entnommen werden, wo und wann er eine kriminelle Organisation unterstützt habe. Das vorinstanzliche Urteil verletze Art. 179 aBStP.
 
4.2 Nach Art. 179 Abs. 2 Ziff. 1 aBStP stellt das Urteil im Fall der Verurteilung folgende Punkte fest: die erwiesenen Tatsachen (lit. a), welche von diesen Tatsachen die einzelnen Merkmale des Vergehens begründen (lit. b), die Gründe der Strafzumessung (lit. c), die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet worden sind (lit. d) und den Urteilsspruch (lit. e). Das Urteilsdispositiv ist eine formelhafte Zusammenfassung des Urteils. Es enthält den Schuldspruch, die verhängte Sanktion, den Entscheid über die Zivilansprüche, die Kosten und die Rechtsmittelbelehrung (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, N. 13 zu § 45; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 589). Das Dispositiv eines Entscheids soll weder unklar, unvollständig noch zweideutig sein (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. N. 22 zu § 45).
 
4.3 Angaben im Urteilsdispositiv, welche über die Nennung des Tatbestandes und der Gesetzesbestimmungen (z.B. X ist schuldig des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) hinausgehen, sind dort sinnvoll, wo zahlreiche, gleichartige Delikte (z.B. Einbruchdiebstähle) Gegenstand der Anklage bilden und der Täter in einem Teilpunkt freigesprochen wird. Solche präzisierende Angaben drängen sich vorliegend nicht auf. Der Beschwerdeführer 1 wurde lediglich wegen zwei unterschiedlichen Delikten, der Beteiligung an einer bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie der qualifizierten Geldwäscherei angeklagt. Von der Geldwäscherei wurde er im Urteilsdispositiv freigesprochen. Welcher Deliktszeitraum und welche Tatorte dem Schuldspruch zugrunde liegen, ist der Urteilsbegründung zu entnehmen, worin die erwiesenen Tatsachen enthalten sind. Die Rüge, das Urteilsdispositiv sei nicht klar, weil es weder Tatzeit noch -ort enthalte, ist unbegründet.
 
5.
 
5.1
 
5.1.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz habe Deutsch als Verfahrenssprache der Hauptverhandlung unter Verletzung von Bundesrecht festgelegt. Der Präsident des Bundesstrafgerichts, welcher die entsprechende Verfügung am 18. Februar 2009 erlassen habe, sei lediglich für die Bestimmung der Verfahrenssprache für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung, nicht aber während der Hauptverhandlung zuständig. Dieser Entscheid sei in Dreier-Besetzung zu fällen.
 
5.1.2 Nach Art. 146 Abs. 1 aBStP leitet der Präsident die Verhandlungen und trifft die Verfügungen, die nicht dem Gericht vorbehalten sind. Vor dem Bundesstrafgericht wird in der Sprache des Angeklagten verhandelt, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsident (Art. 97 Abs. 1 aBStP [in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung]).
 
5.1.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 regelt Art. 97 Abs. 1 aBStP nicht nur die Zuständigkeit des Präsidenten über den Entscheid der Sprache für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung, sondern für das gesamte Verfahren. Denn der Gesetzeswortlaut spricht von der Verhandlung ("verhandelt") selbst. Nichts zur Zuständigkeit betreffend die Verhandlungssprache ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer 1 angeführten generellen Vorschriften zur Besetzung des Gerichts, insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SSG; AS 2003 2133). Denn darin wird lediglich die Kompetenz in Einer-, Dreier- oder Fünferbesetzung zur Ausfällung einer bestimmten Strafhöhe oder Massnahme, nicht aber die Zuständigkeit hinsichtlich der verfahrensleitenden Fragen geregelt.
 
5.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz gehe tatsachenwidrig davon aus, dass die Verfahrenssprache schon diverse Male angeordnet und bestätigt wurde, erweist sich seine Rüge als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte sich bereits mehrmals (TPF 2004 48; Urteil BB.2005.114 vom 13. Februar 2006) mit der Verfahrenssprache des vorliegenden Verfahrens zu befassen und einen Wechsel von Deutsch zu Italienisch oder Französisch abgelehnt. Zudem wurde auch das Bundesgericht zur Frage der Verhandlungssprache angerufen, welches auf die Beschwerden nicht eingetreten ist (Urteil 6B_75/2009 vom 16. April 2009 mit Verweis auf Urteil 6B_70/2009 vom 7. April 2009).
 
5.3
 
5.3.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Verfügung vom 18. Februar 2009, welche die Verfahrenssprache festlege, sei nicht begründet worden. Deshalb könne sie inhaltlich nicht überprüft werden.
 
5.3.2 Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer 1 bereits im Urteil 6B_75/2009 vom 16. April 2009 (E. 2.3 und 2.5) darauf hingewiesen, dass ihm die Legitimation zur Anfechtung der Verfügung vom 18. Februar 2009 fehle. Da nicht diese Verfügung, sondern der Endentscheid vom 8. Juli 2009 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, geht seine Rüge an der Sache vorbei. Im Übrigen enthält der angefochtene Endentscheid eine Begründung zur Wahl der Verfahrenssprache (S. 36 f.).
 
5.4
 
5.4.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Festlegung von Deutsch als Verhandlungssprache verletze Konventions- Verfassungs- und Bundesrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. e EMRK, Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. f UNO-Pakt II, Art. 18 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 aBStP. Es sei nach Art. 97 Abs. 1 aBStP zwingend, dass in der Sprache einer beteiligten Person zu verhandeln sei. An der Hauptverhandlung seien keine deutschsprachigen Angeklagten mehr beteiligt gewesen, nachdem der Mitangeklagte Q.________ im Januar 2009 verstorben sei. Bereits im Ermittlungsverfahren habe es erhebliche Verständigungsprobleme gegeben, weshalb er teilweise seine Aussage verweigert habe. Eine Verständigung zwischen ihm und der einvernehmenden Behörde sei trotz Übersetzer nicht möglich gewesen. Diese Umstände hätten zu einer negativen Beurteilung seines Verhaltens durch die Vorinstanz geführt, welche seine Aussagen als unglaubhaft bezeichnet habe. Auch an der Hauptverhandlung seien die Übersetzungen teilweise unvollständig, nicht korrekt oder unverständlich gewesen. Zudem seien gewisse verlangte Übersetzungen und entsprechende Unterbrechungen der Verhandlung nicht gewährt worden. Er sei dadurch in seinen Parteirechten eingeschränkt worden. Die Verfahrenssprache habe einen erheblichen, unverhältnismässigen Übersetzungsaufwand mit sich gebracht. Die Mehrheit der Angeklagten sei nicht deutschsprachig. Die Wahl von Deutsch sei willkürlich und bundesrechtswidrig, da der grösste Teil der Akten in Italienisch abgefasst sei, der angeklagte Sachverhalt sich im italienischen Sprachraum zugetragen habe und die meisten, an der Hauptverhandlung einvernommenen Personen italienischsprachig seien. Der Beschwerdeführer beantragt, Italienisch sei als Verfahrenssprache festzusetzen, falls die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.
 
5.4.2 Der in einem Strafverfahren Beschuldigte verfügt über Minimalgarantien, die direkt aus der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte fliessen (insbesondere Art. 4 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. e EMRK und Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. f UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Der Angeschuldigte, der der verwendeten Sprache nicht mächtig ist, hat im Sinne des rechtlichen Gehörs und zur Wahrung eines fairen Prozesses Anspruch darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und die wesentlichen Verfahrensschritte in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu werden, Übersetzungen zu bekommen und allenfalls einen amtlichen Übersetzer beigeordnet zu erhalten. Er ist persönlich anzuhören und darf Fragen an Belastungszeugen zu stellen, was nur in einer ihm verständlichen Sprache bzw. unter Beizug von Übersetzungshilfen erfolgen kann. Ferner kann einem Angeschuldigten unter Umständen auch aus sprachlichen Gründen ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden. Diese verfassungsrechtlichen Minimalgarantien sollen sicherstellen, dass der Angeschuldigte über hinreichende Möglichkeiten verfügt, sich wirksam zu verteidigen. Welche Beihilfen und Übersetzungen im einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände (vgl. etwa BGE 121 I 196 E. 5a S. 204 f. mit Hinweisen). Indessen besteht kein Anspruch auf die Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten oder eine Simultanübersetzung der Hauptverhandlung (a.a.O.; BGE 118 Ia 462 E. 2a und b S. 464 f.; je mit Hinweisen).
 
5.4.3 Bei Verfahren mit mehreren Parteien unterschiedlicher Sprachen, ist die Verfahrenssprache in Berücksichtigung aller Umstände und Interessen festzulegen (Art. 97 Abs. 1 aBStP), welche gegeneinander abzuwägen sind. Es kann nicht rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Sprache spricht (vgl. BGE 121 I 196 E. 5a S. 204 f. mit Hinweisen).
 
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 7. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren. Das Untersuchungsrichteramt leitete am 1. November 2005 die Voruntersuchung ein. Beide Verfahren wurden auf Deutsch geführt. Die Anklage vom 26. September 2008 wurde auf Deutsch verfasst (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 ff.). Die Mehrheit der ursprünglich zehn Angeklagten spricht Italienisch (die Angeklagten R.________, S.________, T.________, V.________ und der Beschwerdeführer 1), zwei sprechen Französisch (die Angeklagten Y.________ und Z.________), einer Spanisch (der Angeklagte X.________) und einer Deutsch (der Angeklagte Q.________). Der deutschsprachige Angeklagte ist am 10. Januar 2009, vor der Hauptverhandlung, verstorben. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es zu Beginn des Ermittlungsverfahrens angesichts der Mehrheit der italienischsprachigen Beschuldigten und der angeblich im italienischen Sprachraum verübten Taten zweckmässig gewesen wäre, Italienisch als Verfahrenssprache festzusetzen. Nachdem aber das Verfahren während rund sieben Jahren auf Deutsch geführt wurde und daher wichtige Beweismittel wie z.B. die Einvernahmen der Angeklagten auf Deutsch protokolliert sind, überwiegt das Interesse an der Beibehaltung der ursprünglich gewählten Verfahrenssprache bis zur Beendigung des Verfahrens, auch bei einer Rückweisung an die Vorinstanz. Ein Wechsel der Verfahrenssprache würde aus heutiger Sicht zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen. Denn es müssten wesentliche Akten, welche nun in Deutsch geführt sind, in Italienisch übersetzt werden. Zudem müssten die nicht italienischsprachigen Verteidiger der Angeklagten sowie die Vertreter der Anklagebehörde ausgewechselt werden. Diese benötigten darauf wiederum Zeit, um sich in die äusserst umfangreichen Akten einzuarbeiten. Ein solcher zusätzlicher Aufwand ist im Interesse des Beschleunigungsgebotes und der weiteren Mitangeklagten zu vermeiden.
 
5.4.4 Im Übrigen war die Vorinstanz trotz der Verfahrenssprache in der Lage, die Parteirechte zu gewährleisten. Die Bedenken zur Richtigkeit der Übersetzung an der Hauptverhandlung wurden unmittelbar auf Fragen des Beschwerdeführers 1 ausgeräumt, entsprechende Fragen wurden wiederholt und in einem Fall wurde das Tonband der Verhandlung konsultiert (vgl. z.B. act. 910 0112 bis 910 0114, 910 0125, 910 0127 f., 310 0129 f.).
 
Soweit der Beschwerdeführer 1 die ersten zehn Protokollseiten (TPF 910 0001 bis TPF 910 0010) unmittelbar während der Verhandlung übersetzt erhalten wollte, legt er nicht dar, inwieweit diese wesentlich gewesen wären, handelt es sich doch lediglich um administrative Bemerkungen des Vorsitzenden zum Verfahrensablauf (TPF 910 0010). Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übersetzung der in den Vorbemerkungen enthaltenen, kurzen mündlichen Begründung des Präsidenten zur Wahl der Verfahrenssprache (TPF 910 0023 bis 00225). Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, kann die Wahl der Verfahrenssprache mit dem Endentscheid angefochten werden und ist mit diesem zu begründen (Urteil 6B_75/2009 vom 16. April 2009 E. 2.3 und 2.5). Im Übrigen substanziiert der Beschwerdeführer 1 nicht näher, welche wichtigen Informationen ihm nicht übersetzt worden wären, und solches ist aus den von ihm zitierten Protokollstellen auch nicht ersichtlich. Nicht zutreffend ist, dass die Vorinstanz die durch den Beschwerdeführer 1 verweigerten Aussagen zu seinen Lasten ausgelegt hätte. Vielmehr erklärt sie dessen Aussagen aufgrund des Inhalts und der zahlreichen gegenteiligen Indizien für unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 87 bis 98). In Bezug auf das Stadium vor der Anklageerhebung erweist sich die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rüge der ungenügenden Übersetzung als verspätet. Solche Rügen sind unverzüglich anzubringen (vgl. Urteil 1P.482/2003 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 462 E. 2b).
 
5.5
 
5.5.1 Der Beschwerdeführer 1 beantragt, das angefochtene Urteil sei in italienische Sprache zu übersetzen, und es sei im eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.
 
5.5.2 Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Beschwerde zeigt, dass er das Urteil mit Hilfe seines amtlichen Verteidigers verstehen und sachgerecht anfechten konnte. Es besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils (BGE 115 Ia 64 E. 6b und c S. 65 mit Hinweisen).
 
6.
 
6.1
 
6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz lege unter Erwägung 2.1.1 bis 2.1.7 und 2.1.2, 2.2.2, 2.3.6 lit. e und lit. f (hinsichtlich des erzielten Gewinns) sowie 2.3.8 (hinsichtlich der finanziellen Stärkung krimineller Organisationen) den Sachverhalt als erstellt und unbestritten dar, obwohl er diesen bestreite. Sie nehme keine Beweiswürdigung vor und gebe nicht an, worauf (auf welche Beweismittel) sie sich bei der Feststellung des Sachverhalts stütze. Eine sachgerechte Anfechtung sei nicht möglich. Die in Erwägung 2.2.2 genannten beiden Aktenstellen, darunter die Aussage des Mitangeklagten T.________, genügten nicht als Beweismittel. Die Vorinstanz verletze die aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Begründungspflicht (Beschwerde S. 31 unten bis S. 38). Es fehle an einer Begründung, wer was wo wann und wie gemacht habe. Sinngemäss rügt er auch die Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich Ziffer 2.3.4 des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz beurteile den Sachverhalt undifferenziert und für alle Angeklagten gleichzeitig (Beschwerde S. 45 unten).
 
6.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen aufzeigen, von denen er sich leiten liess, so dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b S. 102 f. mit Hinweisen).
 
6.1.3 Die Vorinstanz begründet den massgeblichen Sachverhalt zum objektiven Tatbestand im Wesentlichen pauschal und ohne Unterscheidung der einzelnen Angeklagten. Sie führt aus, die in der Anklageschrift geschilderten Geschehensabläufe, die Identität der Käufer, Verkäufer, der weiteren involvierten Personen, die Waren- und Geldflüsse, die Waren- und Geldumsätze, die Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten sowie die Rollen der Beteiligten seien in den Grundzügen nicht bestritten und durch eine nicht näher bezeichnete "Vielzahl von Beweismitteln" erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 45 Ziff. 2.1.1), ohne dass sie dies mit nachprüfbaren Aktenstellen und Beweismitteln belegt. Es fehlen Aussagen, was der Beschwerdeführer 1 wo wann mit wem und wie gemacht haben soll. Die Vorinstanz setzt sich weder mit dem in der Anklage genannten Sachverhalt und den dortigen detaillierten Hinweisen auf einzelne Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 (z.B. zu dessen Handelspartnern, deren Zugehörigkeit zu kriminellen Organisationen, den zahlreichen Offshorefirmen, Decknamen, den unüblichen Geldanlagen und Finanztransaktionen bei Geldwechselstuben, den Freistellungsaufträgen und dem anschliessenden Verlad von Zigaretten auf Boote; vgl. z.B. zu den Details in der Anklageschrift E. 3.4.1), noch mit den in der Anklage genannten Indizien und Aktenstellen, den Zeugenaussagen und deren Glaubhaftigkeit auseinander. Sie prüft auch, von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. zu prozessualen Anträgen, angefochtenes Urteil S. 29 bis 44), keine allfälligen von der Verteidigung erhobenen Einwendungen (z.B. gegen die zahlreichen Beweismittel). Eine umfassende, nachvollziehbare Beweiswürdigung bleibt aus. Soweit sich die Vorinstanz mit den Handlungen des Beschwerdeführers 1 auseinandersetzt (vgl. z.B. angefochtenes Urteil S. 49), macht sie dies lediglich in summarischer Weise. Teilweise beschränkt sie sich auf eine auszugsweise Wiederholung des angeklagten Sachverhalts (so etwa auf S. 54 ff. und S. 64 ff. des angefochtenen Urteils), teilweise finden sich Elemente des objektiven Tatbestandes unter dem subjektiven Tatbestand (vgl. S. 87 ff.: z.B. S. 88 zu Unterschriften auf Beweismitteln mit "Sig. Paolo" oder "Paolo"; S. 90 telefonische Kontakte mit D3.________). Das vorinstanzliche Urteil erlaubt es mangels eines für jeden Angeklagten erstellten Sachverhalts nicht, die korrekte Anwendung von Bundesrecht (z.B. Art. 260ter StGB, Art. 305bis StGB und Art. 70 ff. StGB) zu überprüfen. Die Vorinstanz verletzt die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 169 aBStP, wonach sie (nur) den angeklagten Sachverhalt zu beurteilen hat. Die gestützt auf den ungenügenden Sachverhalt erfolgte Beweiswürdigung ist unvollständig, einseitig und willkürlich nach Art. 9 BV. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
6.2
 
6.2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz gehe ohne ersichtlichen Grund und ohne Nennung von Beweismitteln davon aus, dass alle von 1996 bis 2000 nach Montenegro transportierten Zigaretten nach Italien geschmuggelt worden seien, worauf die kriminellen Organisationen ihre Umsätze erhoben hätten. Daraus errechne sie einen Deliktsbetrag von 40 Mrd. italienische Lire. Dies sei willkürlich (Beschwerde S. 46).
 
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der insgesamt von den kriminellen Organisationen erzielte Gewinn für die Strafbarkeit bzw. die Strafzumessung des Beschwerdeführers 1 entscheidend sein sollte. Denn dieser kann ihm nur insoweit angelastet werden, als er durch seine strafbaren Handlungen dazu beigetragen hat. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht hinreichend dar, weshalb der von ihm gerügte Sachverhalt für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre (vgl. Art 97 Abs. 1 BGG). Auf seine Rüge ist nicht einzutreten.
 
6.2.2 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur angeblich willkürlichen Feststellung des für den objektiven und subjektiven Tatbestand relevanten Sachverhalts können aufgrund der Gutheissung der Beschwerde offen bleiben (vgl. S. 46 bis 61 der Beschwerde).
 
7.
 
7.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz habe Erkenntnisse aus italienischen Telefonabhörungen unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verwertet. Entgegen seiner Verfahrensanträge vom 19. Januar und 20. Mai 2009 habe sie den Beizug der Akten verweigert, so dass er die Zulässigkeit der Verwertung dieser Beweismittel nicht überprüfen könne (Beschwerde S. 49/51).
 
7.2 Die Vorinstanz erwägt, aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten könne entnommen werden, dass die zuständigen italienischen Gerichte die Telefonkontrollen als rechtmässig erachtet hätten. Diese seien somit verwertbar (vgl. angefochtenes Urteil S. 90 mit Hinweis auf RH Neapel 07 pag. 2492 sowie pag. 2378 ff.).
 
7.3 Der Beschwerdeführer 1 substanziiert nicht näher, welche im angefochtenen Urteil verwerteten Aussagen aus Telefonkontrollen nicht in den Akten dokumentiert wären. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen).
 
8.
 
Die Rügen des Beschwerdeführers 1 zur Verletzung von Art. 260ter StGB (Frage des unmittelbaren Förderns der kriminellen Tätigkeit und des subjektiven Tatbestandes: Beschwerde S. 61 f.), zur Strafzumessung, Entschädigung für die Untersuchungshaft bzw. persönlichen Auslagen, Genugtuung, Freigabe der Kaution sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Beschwerde S. 63 bis 73) brauchen nicht beurteilt zu werden, da die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen wurde auch die Beschwerde der Bundesanwaltschaft im parallelen Verfahren 6B_609/2009 am 22. Februar 2011 gutgeheissen.
 
9.
 
9.1
 
9.1.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Vorinstanz habe das von ihm geltend gemachte Honorar von Fr. 415'396.25 in Bezug auf den entschädigten Zeitaufwand und den Stundenansatz unter Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des seit dem 1. Januar 2011 aufgehobenen Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; AS 2006 4467) gekürzt. Er habe eine Zeiterfassung vom 1. September 2004 bis zum 8. Juli 2009 eingereicht und 1'243 Stunden zu Fr. 300.-- geltend gemacht. Die Vorinstanz habe ihm vor der Kürzung des Honorars keine Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Kürzung zu äussern. Zudem habe sie die Honorarnote pauschal gekürzt, ohne dies zu begründen. Die Besprechungen, Telefonate und Korrespondenz mit dem vom Beschwerdeführer 1 privat mandatierten Verteidiger, Rechtsanwalt RAj.________, seien erforderlich gewesen. Dieser habe ihn als amtlichen Verteidiger massgeblich entlastet und Korrespondenz an den Beschwerdeführer 1 weitergeleitet. Zudem habe Rechtsanwalt RAj.________ mit dem Beschwerdeführer 1 die Anklageschrift besprochen und an der Verhandlung mitgewirkt, was zu einem Aufwand von 58 Stunden geführt habe. Ohne den privaten Verteidiger wäre der zeitliche Aufwand nicht geringer ausgefallen. Auch im Vergleich zu den anderen Angeklagten könne der Zeitaufwand nicht als überhöht bezeichnet werden. So hätten die Mitangeklagten V.________, T.________, X.________ und U.________ für ihre Verteidigung einen höheren zeitlichen Aufwand geltend gemacht. Der ihm (dem Beschwerdeführer 2) entschädigte Aufwand von 900 Stunden für die während 59.5 Monaten dauernde Tätigkeit erweise sich im Vergleich zum Aufwand, welcher etwa dem Mitangeklagten U.________ zugestan-den worden sei (1'050 Stunden während einer amtlichen Verteidigungstätigkeit von 25.5. Monaten), als willkürlich tief.
 
9.1.2 Die Vorinstanz erwägt, der Straffall habe in mehreren Punkten Probleme in tatsächlicher Hinsicht gestellt. Die Anklageschrift umfasse 233 Seiten, die Einvernahmen, Akten und Verhandlungen hätten erhöhte Sprachkompetenzen erfordert. In rechtlicher Hinsicht seien die Schwierigkeiten auf ein Rechtsgebiet begrenzt gewesen, in welchem noch keine umfassende und eindeutige Rechtsprechung bestehe. Es seien jedoch nur ein Sachverhalt und zwei Anklagevorwürfe zu beurteilen gewesen. Der immense Aktenumfang schlage sich weniger im Stundenansatz als in der Anzahl Stunden nieder und sei bei der Festlegung des Stundenansatzes nur am Rande zu beachten. Der Stundenansatz sei unter Berücksichtigung dieser Punkte auf Fr. 260.-- festzusetzen.
 
Der Beschwerdeführer 2 sei am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 ernannt worden. Er mache einen Zeitaufwand von 1'243 Stunden zu Fr. 300.-- geltend, was überhöht sei. Er habe in viereinhalb Jahren 252 Korrespondenzen, 25 Besprechungen und 140 Telefonate mit Rechtsanwalt RAj.________, dem privat mandatierten Verteidiger des Beschwerdeführers 1, verrechnet. Wann genau die Kontakte stattgefunden hätten, könne der Kostennote nicht entnommen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten 58 Stunden für den Beizug von RAj.________ als zweiten, internen Verteidiger fehle es an der Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Arbeitsaufwandes. Insgesamt sei der Aufwand auf 900 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 260.-- zu kürzen. Für die zu einem überhöhten Stundenansatz berechnete Reisezeit werde ein Pauschalabzug von Fr. 2'000.-- vorgenommen. Insgesamt ergebe sich zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von Fr. 13'156.-- eine Entschädigung von Fr. 265'000.-- (inkl. MWST).
 
9.1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 aBStP setzt das Bundesstrafgericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers fest. Diese umfasst das Honorar für den notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand von 200 bis 300 Franken pro Stunde und die notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; a.a.O.). Für Reisen werden die Kosten eines Bahnbilletts erster Klasse vergütet (Art. 4 Abs. 2 lit. a des Reglements). Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs eine Entschädigung ausgerichtet werden (Art. 4 Abs. 3 des Reglements).
 
Auch wenn die Entschädigung des Beschwerdeführers 2 vom Bundesrecht geregelt wird, überprüft das Bundesgericht deren Bemessung nur mit Zurückhaltung. Als erstinstanzliches Sachgericht ist das Bundesstrafgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. 133 IV 187 E. 6.1 S. 196 mit Hinweis). In Fällen, in denen es den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. Urteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 122 I 1 E. 3a S. 2 f. zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 mit Hinweisen). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (a.a.O. E. 8.5 S. 216 f.).
 
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das Bundesstrafgericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Bundesstrafgericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).
 
9.1.4 Die Vorinstanz geht auf die Kostennote des Beschwerdeführers 2 nur ungenügend ein. Insbesondere ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht ausreichend, weshalb sie die Anzahl der verrechenbaren Stunden auf 900 herabsetzt. Konnte sie den geltend gemachten Aufwand nicht im Detail nachvollziehen, hatte sie dem Beschwerdeführer 2 Gelegenheit zu geben, allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Dies gilt, selbst wenn sie ihn vorher aufgefordert hatte, eine detaillierte Kostennote einzureichen. Denn immerhin waren die einzelnen Leistungen aufgelistet. Der Mangel, dass diese nicht beschrieben waren, hätte sich beheben lassen. Die Vorinstanz wäre damit in der Lage gewesen, die Kürzungen hinreichend darzutun. Ohne diese Begründung lässt sich die Herabsetzung des Honorars nicht überprüfen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist in diesem Punkt wegen Verletzung der Begründungspflicht gutzuheissen.
 
Im Übrigen ist der Zeitaufwand für jedes Mandat anders (z.B. aufgrund von Anreiserouten, Initiative/Fragen des Klienten, Geständigkeit, etc.), selbst bei mehreren mitangeklagten Personen. Unterschiede bestehen auch zwischen dem Verteidigungsaufwand für den Beschwerdeführer 1 und den Mitangeklagten U.________. Dieser war durch mehrere Rechtsanwälte verteidigt, was eine entsprechende Einarbeitungszeit der Rechtsvertreter in den Fall und damit einen höheren zeitlichen Gesamtaufwand bedingte. Nicht aussagekräftig ist das vom Beschwerdeführer 2 vorgebrachte Verhältnis zwischen zeitlichem Aufwand und Mandatsdauer, da auch eine kurzzeitige Vertretung - je nach Umfang und Komplexität der Sache - einen grossen Zeitaufwand erfordern kann.
 
9.2
 
9.2.1 Der Beschwerdeführer 2 beanstandet die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Stundenansatzes von Fr. 260.--. Es handle sich um einen mittleren Honoraransatz. Das Verfahren sei aber keinesfalls durchschnittlich, sondern ausserordentlich umfangreich und anspruchsvoll gewesen. Der Sachverhalt sei komplex, und es hätten sich schwierige Rechtsfragen gestellt, bei denen er auch ausländisches Recht habe berücksichtigten und über Sprachkenntnisse verfügen müssen. Zudem seien Vermögenswerte in der Höhe von mehreren Millionen Franken beschlagnahmt worden. Der Stundenansatz von Fr. 300.-- dürfe nicht unterschritten werden.
 
9.2.2 Nach Art. 3 des Reglements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beträgt der Stundenansatz zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.--. Wie der Beschwerdeführer 2 zutreffend ausführt, ist zahlreiches Aktenmaterial vorhanden, es sind mehrere Angeklagte beteiligt und der Fall ist nicht einfach zu beurteilen. Die Komplexität des Falls schlägt sich aber in erster Linie nicht in der Höhe des Stundenansatzes, sondern im zu entschädigenden zeitlichen Aufwand nieder. Je schwieriger ein Fall ist, desto mehr Stunden sind dem amtlichen Verteidiger zur Erarbeitung einer sachgemässen Verteidigungsstrategie (z.B. Aktenstudium, Besprechungen mit dem Klienten, Rechtsabklärungen) zuzugestehen. Hingegen ist bei der Bemessung des Stundenansatzes zu berücksichtigen, dass die im Verfahren verwendeten verschiedenen Fremdsprachen die Verteidigung zusätzlich erschwerten. Die Vorinstanz hat mit Fr. 260.-- einen über dem Durchschnitt liegenden Stundenansatz gewählt. Auch die Gerichtsgebühr von Fr. 150'000.-- hat sie in vergleichbarem Rahmen festgesetzt. Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt bei Dreierbesetzung zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 60'000.-- (Art. 2 Abs. 1 lit. b des seit dem 1. Januar 2011 aufgehobenen Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; AS 2004 1585). Sie kann, wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren und mehreren Angeklagten, bis auf Fr. 200'000.-- erhöht werden (vgl. Art. 4 lit. b des Reglements). Zu beachten ist, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr, im Gegensatz zum Stundentarif für die anwaltlichen Leistungen, auch den grossen Zeitaufwand abdeckt. Im vorliegenden Fall liegt die Höhe des Stundenansatzes von Fr. 260.-- für die Leistungen des amtlichen Verteidigers gerade noch innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens.
 
10.
 
10.1
 
10.1.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben, und dem Vertreter des Beschwerdeführers 1 ist eine volle Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Im Verfahren vor Bundesgericht werden Pauschalentschädigungen zugesprochen. Der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf eine Entschädigung bzw. eine Akontozahlung von Fr. 40'000.-- für seine anwaltlichen Bemühungen erweist sich als übersetzt.
 
10.1.2 Der Beschwerdeführer 1 stellt ein Gesuch um Freigabe von Fr. 40'000.-- der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrens- und Anwaltskosten vor Bundesgericht. Da die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (Verfahren 6B_609/2009) und die vorliegende Beschwerde gutzuheissen sind, muss das Verfahren von der Vorinstanz neu beurteilt werden. Deshalb ist offen, ob die Vermögenswerte nach Art. 69 bis Art. 72 StGB einzuziehen sind. Solange ungewiss ist, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten z.B. um Deliktsgut, Surrogate oder Vermögenswerte einer kriminellen Organisation handelt, dürfen diese nicht für private Zwecke des Beschwerdeführers 1, wie z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, herangezogen werden. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
 
10.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist teilweise gutzuheissen. Dieser hat die auf seine Beschwerde entfallenden reduzierten Gerichtskosten selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ist für seine Aufwendungen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angemessen zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
1.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
1.3 Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
3.1 Für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.2
 
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
 
4.
 
4.1 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Fürsprecher RAh.________, Bern, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
4.2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Koch
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).