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Informationen zum Dokument  BGer 6F_3/2011  Materielle Begründung
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BGer 6F_3/2011 vom 17.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_3/2011
 
Urteil vom 17. Februar 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6300 Zug.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 16. April 2009 (6B_919/2008).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Gesuchsteller am 24. Oktober 2007 wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-, als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen. Dieser Entscheid wurde durch das Obergericht des Kantons Zug am 23. September 2008 bestätigt. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. April 2009 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_919/2008).
 
Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil 6B_919/2008 vom 16. April 2009 sei aufzuheben. Es sei in dem vom Zuger Obergericht am 23. September 2008 bestätigten Strafmass die zuvor erlittene Untersuchungshaft im Ausland ausdrücklich bei der aktuellen Verbüssung der ausgefällten Strafe anzurechnen (Gesuch S. 2).
 
2.
 
Im vorliegenden Verfahren kann nur die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_919/2008 vom 16. April 2009 verlangt werden. Auch wenn das Bundesgericht die im Ausland erlittene Untersuchungshaft erwähnte, war deren Anrechnung an die Strafe nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Urteil vom 16. April 2009 S. 2 lit. B, S. 7/8 E. 4.1). Folglich kann die Frage von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein. Die Rüge, das Bundesgericht habe eine erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt (Gesuch S. 2), geht an der Sache vorbei. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre C. Monn
 
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