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Informationen zum Dokument  BGer 1B_17/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_17/2011 vom 07.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_17/2011
 
Urteil vom 7. Februar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligter
 
X.________, Beschwerdeführer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ sich mit einer in polnischer Sprache abgefassten Eingabe vom 14. Januar 2011 an das Bundesgericht wandte und darin Bezug auf einen Entscheid "Nr. GH 100216/U/ch" nahm;
 
dass der erwähnte Entscheid der Eingabe nicht beilag;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 18. Januar 2011 aufgefordert hat, seine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess und die gerügten Mängel nicht behob;
 
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Pfäffli
 
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