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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1010/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_1010/2010 vom 04.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1010/2010
 
Urteil vom 4. Februar 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________, vertreten durch
 
Fürsprecher Ismet Bardakci,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2010.
 
In Erwägung,
 
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2010 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente erhoben hat,
 
dass mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 das Gesuch des T.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
 
dass die Vorinstanz dem interdisziplinären Gutachten des Zentrums Y.________ vom 17. September 2009 Beweiskraft beigemessen und darauf gestützt festgestellt hat, in Bezug auf die Hörfähigkeit qualifizierte Arbeiten kämen nicht in Frage, im Übrigen sei dem Versicherten eine rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselhaltung im Umfang von 100 % mit um 30 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar,
 
dass der Verzicht auf den Beizug eines Ohrenspezialisten und Neurologen den Beweiswert des Gutachtens des Zentrums Y.________ (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht schmälert, weil nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wird, inwiefern die Schwerhörigkeit im Gutachten des Zentrums Y.________ ungenügend berücksichtigt worden sein soll, zumal den Experten ein Bericht der HNO-Klinik des Spitals N.________ vom 26. November 2008 vorlag, und weiter der Psychiater des Zentrums Y.________, nachdem er klinisch keine Anhaltspunkte für mnestische Störungen hatte feststellen können, eine testpsychologische Untersuchung durchführte und als deren Resultat leichte kognitive Einschränkungen in seine Einschätzung einbezog,
 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung weder offensichtlich unrichtig sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254) noch auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass in Bezug auf die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa - bb S. 79 f.), welchen die Vorinstanz mit maximal 10 % veranschlagte, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399) auch unter Einbezug der Schwerhörigkeit des Versicherten nicht ersichtlich ist, zumal diese bereits bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde,
 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Februar 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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