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Informationen zum Dokument  BGer 4A_664/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_664/2010 vom 27.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_664/2010
 
Urteil vom 27. Januar 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ Genossenschaft,
 
vertreten durch Fürsprecherin Dr. Regina Natsch,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Untermietvertrag; Kündigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 24. November 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Entscheid vom 6. November 2010 den Beschwerdeführer und B.________ verurteilte, die gemietete Fläche auf dem Vorplatz der X.________ Genossenschaft innert 2 Tagen ab Erhalt des Entscheides zu räumen und zu verlassen;
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, dessen Appellationshof mit Entscheid vom 24. November 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer verurteilte, die gemietete Fläche auf dem Vorplatz der X.________ Genossenschaft innert 2 Tagen ab Erhalt des Entscheides zu räumen und zu verlassen;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 24. November 2010 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass der Beschwerdeführer innerhalb der am 24. Januar 2011 ablaufenden Beschwerdefrist keine weitere Rechtsschrift einreichte;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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