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Informationen zum Dokument  BGer 9C_989/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_989/2010 vom 06.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_989/2010
 
Urteil vom 6. Januar 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CSS Kranken-Versicherung AG,
 
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 1. Oktober 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass sich der Beschwerdeführer, welcher anscheinend nicht bereit ist, den Inhalt von Art. 64a Abs. 4 Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) zur Kenntnis zu nehmen, darauf beschränkt, gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er im Jahre 2009 - wie in den vergangenen Jahren - bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert gewesen ist, was von Gesetzes wegen die in masslicher Hinsicht nicht bestrittene Prämienforderung nach sich zieht, Einwände vorzubringen, welche das Bundesgericht bereits in den vorangegangenen, das Jahr 2009 und die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 betreffenden Urteilen 9C_1080/2009 vom 12. Januar 2010 und 9C_664/2008 vom 15. September 2008 entkräftet hat,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Januar 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Keel Baumann
 
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